Der Rabattfreibetrag erstreckt sich auf alle Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG ehemaligen Arbeitnehmern gewährt. Dies gilt auch dann, wenn die unentgeltlich oder verbilligt gewährten Freifahrtscheine aufgrund besonderer Nutzungsbestimmungen fremden Letztverbrauchern nicht angeboten werden. Mit dem Bezug der Freifahrtscheine ist der darin verkörperte geldwerte Vorteil unabhängig vom konkreten Fahrtantritt zugeflossen.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, inwieweit auf Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG ihren Ruhestandsbeamten gewährt, der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG anwendbar ist. Im Streitfall war der geldwerte Vorteil dem Steuerpflichtigen bereits mit dem Bezug des einzelnen Freifahrtscheins zugeflossen, da die DB AG bzw. deren Konzerngesellschaften hiermit das tarifvertraglich geregelte Leistungsversprechen, unentgeltliche oder vergünstigte Fahrtberechtigungen auszugeben, ihm gegenüber bewirkt hatten.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass auf diese Fahrvergünstigungen die Bewertungsvorschrift des § 8 Abs. 3 EStG anzuwenden ist.
Danach sind Waren oder Dienstleistungen, die ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses erhält und die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird, abweichend von § 8 Abs. 2 EStG mit den um 4 % geminderten Endpreisen zu bewerten, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.
Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG).
Im Streitfall hatte die Vorinstanz den geldwerten Vorteil, den der Steuerpflichtige aus dem Bezug der Tagesfreifahrtscheine erzielt hatte, zu Recht um den Rabattfreibetrag i. H. v. 1.080 EUR gekürzt. Denn auf Fahrvergünstigungen, die die DB AG Ruhestandsbeamten in Form von Tagesfreifahrtscheinen mit und ohne Zuzahlung gewährt, ist gemäß des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG entsprechend anwendbar.
Der sachliche Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 EStG war im Streitfall ebenfalls eröffnet. Denn mit der Überlassung der Tagesfreifahrtscheine erhielt der Steuerpflichtige Wertpapiere, die den Beförderungsanspruch gegenüber der DB AG verbrieften. Diese ermöglichten dem Steuerpflichtigen, das Beförderungsangebot der DB AG zu nutzen. Die (Personen-)Beförderung gehört aber unstreitig zur Produktpalette der DB AG. Personenbeförderungsleistungen erbringt die DB AG nicht überwiegend gegenüber ihren Arbeitnehmern, sondern gegenüber jedermann. Bei Anwendung des Rabattfreibetrags ist daher nur auf die Beförderungsleistung und nicht auf die Art der Fahrtberechtigungen abzustellen.
Fundstelle
BFH 26.9.19, VI R 23/17