Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm), so handelt es sich hierbei nach Auffassung des FG Köln nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Der Steuerpflichtige war bei einem Zulieferbetrieb eines Autoherstellers beschäftigt. Der Autobauer war mit 50 % an dem Zulieferer beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf.
Im Streitfall erwarb der Steuerpflichtige 2015 ein Neufahrzeug und erhielt dabei im Rahmen der Mitarbeiterkonditionen einen Preisvorteil, der circa 1.700 EUR über dem üblichen Händlerabschlag lag. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten in Höhe von 700 EUR erlassen.
Das FA sah hierin steuerpflichtigen Arbeitslohn und erhöhte insoweit die steuerpflichtigen Lohneinkünfte des Steuerpflichtigen. Nach bislang vertretener Verwaltungsauffassung sollen Preisvorteile, die Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen eingeräumt werden, ebenso regelmäßig Arbeitslohn sein wie Vorteile, die einem eigenen Arbeitnehmer gewährt werden.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bekam der Steuerpflichtige vor dem FG recht. Das FG sah weder in dem Pkw-Rabatt noch in dem Verzicht auf die Überführungskosten Arbeitslohn und stellte bei seiner Entscheidung maßgeblich darauf ab, dass der Autobauer die Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen gewährt habe.
Der Hersteller erschließe sich bei den Mitarbeitern des Zulieferbetriebs eine leicht zugängliche Kundengruppe, die er durch gezielte Marketingmaßnahmen anspreche, um damit seinen Umsatz zu steigern. Dies zeige sich insbesondere auch darin, dass jeder Mitarbeiter jährlich bis zu vier Pkw vergünstigt erwerben und diese auch einem weiten Kreis von Familienangehörigen zugänglich machen könne.
Mit diesem Urteil stellt sich das FG Köln gegen den sog. „Rabatterlass” des BMF. Danach sollen Preisvorteile, die Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen eingeräumt werden, ebenso regelmäßig Arbeitslohn sein, wie Vorteile, die einem eigenen Arbeitnehmer gewährt werden.
Beachten Sie | Das FA hat die zugelassene Revision beim BFH eingelegt.
Fundstelle
FG Köln 11.10.18, 7 K 2053/17, Rev. beim BFH unter VI R 53/18