Der BFH hat sich in zwei praxisrelevanten Urteilen mit der Auswirkung des Progressionsvorbehalts aus dem Arbeitslosengeld auf die Abfindung bei Arbeitnehmern beschäftigt.
Positiv: BFH 17.1.08, VI R 44/07
Negativ: BFH 15.11.07, VI R 66/03
Trifft die Fünftelregel des § 34 Abs. 1 EStG mit einem positiven Progressionsvorbehalt zusammen, sind die steuerfreien Einkünfte, wie etwa das Arbeitslosengeld I, bei der Steuerberechnung für eine Abfindung steuersatzerhöhend zu berücksichtigen. Übersteigen die außerordentlichen Einkünfte aus der Abfindung das zu versteuernde Einkommen, werden die Progressionseinkünfte nur teilweise angesetzt. Diese anteilige Berechnung ergibt sich aus dem 4. Beispiel zu H 34.2 EStH.
Sofern ein negativer Progressionsvorbehalt und die Fünftelregelung zusammentreffen, muss eine integrierte Steuerberechnung nach dem Günstigkeitsprinzip erfolgen. Danach sind die Ermäßigungsvorschriften in der Reihenfolge anzuwenden, die zu einer geringeren Steuerbelastung führt, als dies bei ausschließlicher Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts der Fall wäre. Daher ist bei der Ermittlung des Steuersatzes für den negativen Progressionsvorbehalt zunächst die Fünftelregelung zu berücksichtigen. Dieser Fall kommt zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer erst nachträglich vor dem Arbeitsgericht eine Abfindung zugesprochen bekommt. Die Nachzahlung muss dann zum Ausgleich für zwischenzeitlich bezogenes Arbeitslosengeld abgeführt werden. Der Rückzahlungsbetrag unterliegt dann dem negativen Progressionsvorbehalt.