Das FG Münster wendet die Besteuerung nach der Ein-Prozent-Regelung auf sämtliche zum Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeuge an und schließt dabei die günstigere Verwaltungsauffassung aus.
Nach der Vorgabe des BMF muss nur der teuerste Wagen versteuert werden, sofern ausschließlich der Betriebsinhaber darauf Zugriff hat und glaubhaft machen kann, dass die betrieblichen Pkw nur durch ihn und nicht auch durch weitere zu seiner Privatsphäre gehörende Personen genutzt werden.
Das FG sieht das anders, wenn der Selbstständige eine Auswahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Fahrzeugen des Betriebs zur privaten Nutzung hat.
FG Münster 29.4.08, 6 K 2405/07, EFG 08, 1275, Revision unter VIII R 24/08,
FG Rheinland-Pfalz 2.9.08, 6 K 2322/06, Revision zugelassen
BMF 21.1.02, IV A 6 – S 2177 – 1/02, BStBl I 02, 148 Rz. 9
BFH 14.3.07, XI R 59/04, BFH/NV 07, 1838
Im Urteilsfall hatte ein Unternehmensberater hochwertige Fahrzeuge wie einen 7er-BMW und zwei Porsche im Betriebsvermögen. Er argumentierte, dass er nur einen Wagen nutzen könnte und seine Ehefrau für Privatfahrten ein anderes Auto verwendet.
Bei einem solchen Sachverhalt ist die Ein-Prozent-Regel auf jedes einzelne Fahrzeug des Betriebsvermögens anzuwenden.
Denn bereits die bloße Auswahlmöglichkeit zwischen verschiedenen luxuriösen Fahrzeugen je nach passender Gelegenheit stellt für sich gesehen einen privaten Nutzungsvorteil dar. Das gilt besonders, wenn sich die Fahrzeuge deutlich unterscheiden wie etwa Limousinen, Sport-, Großraum- und Geländewagen. Zwar kann eine Person immer nur ein Fahrzeug nutzen. Aber für den gesamten betrieblichen Fuhrpark fallen auch dann Aufwendungen an, wenn sie nicht bewegt werden. Auf eine Mitbenutzung durch andere Personen aus der Privatsphäre des Unternehmens kommt es dabei nicht an.
Das FG sieht sich an die Verwaltungsanweisung, die auf die Anzahl der nutzenden Familienangehörigen abstellt, nicht gebunden, da die Vereinfachungsregel nicht am Gesetz ausgerichtet ist. Denn § 6 EStG stellt nicht auf das von der Verwaltung eingeführte Kriterium der Anzahl möglicher im privaten Umfeld vorhandener Personen, sondern allein auf die private Nutzung eines Pkw ab. Bei mehreren zur Verfügung stehenden Fahrzeugen schließt dies also auch die private Nutzung jedes einzelnen Kraftfahrzeugs nur durch den Unternehmensinhaber ein.
Steuer-Tipp
Die Urteilsbegründung des FG Münster ist nachvollziehbar, zumal die Kosten mehrerer Pkw den Gewinn des Unternehmers mindern. Zwar kann sich der Betroffene grundsätzlich auf die Bindungswirkung der Verwaltungsauffassung verlassen. Dies gilt aber nicht mehr, wenn diese Anweisung nicht auf Basis einer gesetzlichen Regelung erfolgt. Der Ausgang des Revisionsverfahrens hat daher erhebliche praktische Bedeutung. Sollte der BFH die FG-Ansicht bestätigen, müsste eine Reihe von Unternehmern mit einer erheblich höheren pauschalen Nutzungswertbesteuerung rechnen. Ähnlich sieht es bei leitenden Arbeitnehmern aus, denen mehrere Fahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Auch hier würde der geldwerte Vorteil dann vom Listenpreis aller Fahrzeuge berechnet werden.
Das FG Rheinland-Pfalz schließt sich dieser Auffassung an. Dies gilt auch für die Sachzuwendung an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH, der zugleich ein Einzelunternehmen betreibt und sowohl das Fahrzeug des Einzelunternehmens als auch das Fahrzeug der GmbH privat mitbenutzt.