Private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG liegen nur vor, wenn das angeschaffte und das veräußerte Wirtschaftsgut wirtschaftlich identisch sind.
Maßgebliche Kriterien dafür sind Gleichartigkeit, Funktionsgleichheit und Gleichwertigkeit, wobei eine Teilidentität grundsätzlich ausreicht. Aber nur dieser Teil begründet dann ein Spekulationsgeschäft.
BFH 12.6.13, IX R 31/12
Erläuterung
Nach dem Urteil des BFH reicht zur Annahme eines privaten Veräußerungsgeschäfts mit der wirtschaftlichen Identität zwischen angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut, wenn ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück angeschafft und anschließend nach Löschung des Erbbaurechts kurzfristig lastenfrei weiterveräußert wird.
Als Spekulationsgewinn aus einem solchen privaten Veräußerungsgeschäft ist nur der anteilige Veräußerungspreis zugrunde zu legen. Das ist der möglicherweise geschätzte Betrag der wirtschaftlich gesehen auf das Grundstück im belasteten Zustand entfällt.
Sachverhalt
Im Urteilsfall war auf eine Erbengemeinschaft ein Erbbaurecht übergegangen. Sie erwarb dazu das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück, brachte das Erbbaurecht zur Löschung und veräußerte das jetzt lastenfreie Grundstück im selben Jahr an Dritte.
Entscheidung
Der BFH sah in der Veräußerung ein privates Veräußerungsgeschäft, auch wenn es an der wirtschaftlichen Identität zwischen dem erbbaurechtsbelasteten und dem lastenfreien Grundstück fehlt.
Zwar ist das belastete Eigentum zivilrechtlich und auch wirtschaftlich etwas anderes als das unbelastete, weil das bei Anschaffung bestehende und später gelöschte Erbbaurecht einer vollen wirtschaftlichen Identität im Sinne einer Gleichwertigkeit entgegensteht.
Von dieser Identität ist allerdings nur insoweit auszugehen, als das angeschaffte belastete in dem veräußerten unbelasteten Grundstück aufgegangen ist. Von Bedeutung ist daher die Höhe des auf das Grundstück im belasteten Zustand entfallenden Veräußerungspreises.