Veräußert ein Steuerpflichtiger ein kurz zuvor entgeltlich erworbenes Ticket für ein Spiel der UEFA Champions League, ist ein erzielter Veräußerungsgewinn einkommensteuerpflichtig. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Sachverhalt
Steuerpflichtige hatten im April 2015 über die UEFA-Webseite zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League in Berlin zugelost bekommen (Kosten: 330 EUR). Diese hatten sie dann im Mai 2015 über eine Ticketplattform wieder veräußert (Erlös abzüglich Gebühren = 2.907 EUR). Das Finanzamt versteuerte den Gewinn (2.577 EUR) – und zwar zu Recht, wie jetzt der Bundesfinanzhof entschieden hat.
Zu den privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) gehört nicht nur der Verkauf von Grundstücken. Erfasst werden auch andere Wirtschaftsgüter, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Zudem bleibt ein jährlicher Gesamtgewinn von weniger als 600 EUR steuerfrei (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG).
„Andere Wirtschaftsgüter“ sind sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer selbstständigen Bewertung zugänglich sind. Hierzu zählen auch UEFA Champions League-Tickets, die nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keine „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ darstellen.
Quelle | BFH-Urteil vom 29.10.2019, Az. IX R 10/18