Steuerberatungskosten als privater Lebenshaltungsaufwand sind keine als Sonderausgaben abziehbare dauernde Last.
Hierzu gehören keine Dauerschuldverhältnisse, die beim Aufwendenden eine andauernde Belastung bewirken. Denn dann müssten auch private Mieten und Kaufpreisraten steuerlich unbegrenzt abzugsfähig sein. Zudem rechnen Steuerberatungskosten nicht zum zwangsläufigen Aufwand der privaten Lebensführung, dessen steuerliche Berücksichtigung verfassungsrechtlich geboten ist. Nur Zahlungen vor 2006 sind nach dem aufgehobenen § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG abzugsfähig.
FG Baden-Württemberg 22.7.08, 4 K 723/08