Gehalt aus den zwölf Monaten vor der Geburt eines Kindes erhöht das Elterngeld auch dann, wenn es sich um eine Nachzahlung aus dem vorangegangenen Kalenderjahr handelt. Nicht berücksichtigt werden nur nach der Geburt fließende Nachzahlungen.
Bei einer Gehaltsnachzahlung im Folgejahr handelt es sich zwar um einen sonstigen Bezug gem. § 38a Abs. 1 S. 3 EStG. Das Bundeselterngeld-Elternzeitgesetz (BEEG) schließt aber sonstige Bezüge für die Elterngeldberechnung aus. Doch mit der Übernahme der steuerrechtlichen Regelung ist der Gesetzgeber über das eigentlich verfolgte Ziel hinausgeschossen.
Er wollte Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Boni ausschließen, nicht aber Gehaltsnachzahlungen vor der Geburt. Diese wirken sich daher nach
Sinn und Zweck des „BEEG erhöhend auf die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld aus.
LSG NRW 26.8.09, L 13 EG 25/09
Ein Unternehmer schenkt einem Freund eine Flasche Wein für 20,00 € brutto.
So erfassen Sie:
# Geschenk an einen Freund
zu 1. Geschenk an einen Geschäftsfreund
SKR 03 1800 / 1000
SKR 04 2100 / 1600
Privatentnahme / Kasse