Preisgelder, die einem Architekten im Rahmen einer auf typische Berufsleistungen zugeschnittenen Auslobung zufließen und hinter denen besondere wirtschaftliche Interessen der Wettbewerbsveranstalter stehen, sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen.
FG Münster 16.9.09, 10 K 4647/07 F
Sie sind keine privat veranlassten Preisgelder für besondere Lebensleistungen des Architekten, die steuerfrei wären.
Anders sieht es lediglich bei einer preisdotierten Würdigung des Lebenswerks oder des Gesamtschaffens aus.