In für UNTERNEHMER

Preisgelder, die einem Architekten im Rahmen einer auf typische Berufsleistungen zugeschnittenen Auslobung zufließen und hinter denen besondere wirtschaftliche Interessen der Wettbewerbsveranstalter stehen, sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen.
FG Münster 16.9.09, 10 K 4647/07 F


Sie sind keine privat veranlassten Preisgelder für besondere Lebensleistungen des Architekten, die steuerfrei wären.
Anders sieht es lediglich bei einer preisdotierten Würdigung des Lebenswerks oder des Gesamtschaffens aus.