Der BFH hatte jüngst entschieden, dass die Aufteilung eines Gesamtverkaufspreises nach der einfachsten Aufteilungsmethode mit sachgerechten Ergebnissen zu erfolgen hat.
Gibt es mehrere gleich einfache Aufteilungsmethoden, kann der Unternehmer dazwischen frei wählen.
Das BMF regelt nun unter Anfügung von „Abschn. 10.1 Abs. 11 UStAE“:http://www.hk24.de/linkableblob/hhihk24/recht_und_steuern/steuerrecht/downloads/1104934/.4./data/Umsatzsteuer_Anwendungserlass-data.pdf, wie unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung in allen offenen Fällen zu verfahren ist, wenn ein Unternehmer Leistungen mit unterschiedlichem Tarif zu einem Pauschalpreis verkauft.
BMF 28.11.13, IV D 2 – S 7200/13/10004,
BFH 3.4.13, V B 125/12
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Grundsätzlich hat die Aufteilung nach den Einzelverkaufspreisen der gelieferten Gegenstände zu erfolgen, wenn diese auch einzeln abgegeben werden.
Das stellt nämlich in der Regel die einfachste Rechenmethode dar. Daneben sind jedoch auch andere Aufteilungen wie etwa das Verhältnis des Wareneinsatzes zulässig, sofern diese gleich einfach und sachgerecht sind. Die Aufteilung nach den betrieblichen Kosten ist dagegen keine gleich einfache Aufteilungsmethode und nicht zulässig. Führt die vom Unternehmer gewählte Methode zu keinem sachgerechten Aufteilungsergebnis, kann eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorgenommen werden.
Praxishinweis
Die Aufteilung des Gesamtverkaufspreises auf unterschiedlich zu besteuernde Leistungen ist eine Pflichtangabe in der Rechnung nach § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG. Das gilt für Kleinbetragsrechnungen entsprechend hinsichtlich des anzugebenden Steuerbetrags.
Bei bis Ende Juni 2014 ausgeführten Umsätzen zu einem Gesamtverkaufspreis wird nicht beanstandet, wenn Unternehmer eine abweichende Berechnungs- oder Bewertungsmethode verwenden, soweit diese Handhabung auf die unterschiedlichen Steuersätze nicht missbräuchlich nach § 42 AO erfolgt.