In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Das BMF hat zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie zur Anwendung des ermäßigten oder allgemeinen Umsatzsteuersatzes bei der Abgabe von Lieferungen und sonstigen Leistungen von Speisen und Getränken das von der gewerblichen Wirtschaft und ihren Beratern lang erwartete „Schreiben veröffentlicht.
Auf „elf Seiten wird rechtzeitig zur Erstellung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2012 zur Anwendung der aktuellen Rechtsprechung von EuGH und BFH Stellung genommen und das streitanfällige Praxisthema zusammengefasst.
BMF 20.3.13, IV D 2 – S 7100/07/10050-06,
EuGH 10.3.11, C-497/09, C-497/09; C-499/09; C-501/09, BFH/NV 11, 956
BFH 8.6.11, XI R 37/08; XI R 33/08; 30.6.11, V R 3/07, V R 35/08, V R 18/10, 12.10,11, V R 66/09; 23.11.11, XI R 6/08; 14.7.11, V S 8/11, BFH/NV 11, 1741

Altes Recht: BMF 16.10.08, IV B 8 – S 7100/07/10050, BStBl I 08, 949; 29.3.10, IV D 2 – S 7100/07/10050, BStBl I 10, 330
OFD Niedersachsen 14.6.12, S 7100 – 441 – St 171; 14.12.12, S 7100 – 441 – St 171

Dies erfolgt dadurch, dass die neuen Regelungen mit Wirkung vom 1.7.2011 an in „Abschn. 3.6 Abs. 1 bis 6 UStAE mit 16 umfangreichen Beispielsfällen aus dem Praxisalltag inklusive deren Lösung aufgenommen werden.
Betroffene Unternehmer können die Regelungen aufgrund einer Übergangsregelung wahlweise erst für ab dem 1.10.2013 ausgeführte Umsätze anwenden, wenn die bisherigen BMF-Schreiben für sie eine günstigere Besteuerung vorsehen, also im Zweifel 7 Prozent statt 19 Prozent Umsatzsteuer vorsehen. Das gilt vor allem für Partyservice- und Catering-Unternehmen.
Die Grundsätze in „Abschn. 3.6 UStAE gelten insbesondere für Imbiss-stände, aber auch für Verpflegungsleistungen in Kindertagesstätten, Schulen und Kantinen, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen sowie bei Leistungen von Catering-Unternehmen wie dem Partyservice und Mahlzeitendiensten wie Essen auf Rädern. Zudem werden sie ebenso für unentgeltliche Wertabgaben angewendet. Das heißt,
der Verzehr durch den Unternehmer selbst wird als sonstige Leistung angesehen, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt und
bei der Entnahme von Nahrungsmitteln durch einen Gastwirt zum Verzehr in einer von der Gaststätte getrennten Wohnung kommt der ermäßigte Steuersatz in Betracht. Dabei können die jährlich aktualisierten Pauschbeträge für Sachentnahmen verwendet werden.
Nach der Rechtsprechung von EuGH und BFH ist die Abgabe von Speisen und Fastfood an Imbissständen mit Verzehrtheke, Pizzastand und im Kinofoyer zum sofortigen Verzehr in der Regel eine Lieferung zubereiteter Mahlzeiten. Sie unterliegt dem ermäßigten Steuersatz, sofern es Nahrungsmittel aus der Anlage 2 zum UStG sind. Catering- oder Partyservice-Unternehmen unterliegen hingegen dem Regelsteuersatz, sofern Dienstleistungselemente vorliegen, die nicht notwendig mit der Vermarktung der verzehrfertigen Speisen verbunden sind oder ihre Beförderung keine gesonderte Dienstleistung darstellt. Zu den Dienstleistungselementen, die qualitativ überwiegen, gehören zum Beispiel vor allem:
Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur wie Gasträume, Garderoben und Kundentoiletten sowie Tische, Stühle, Bierzeltgarnituren und Bänke. Da es auf die Qualität nicht ankommt, genügt eine Abstellmöglichkeit für Speisen und Getränke mit Sitzgelegenheit für eine sonstige Leistung.
Servieren der Speisen und Getränke,
Gestellung von Personal für Bedienung, Kochen und Reinigung,
Service-, Bedien- oder Spülleistungen beim Kunden,
Leihweise Überlassung von Geschirr und Besteck als besonderes Dienstleistungselement, sofern die Gegenstände nicht vornehmlich Verpackungsfunktionen erfüllen,
Überlassung von Mobiliar wie etwa Tische, Bänke oder Stühle an Kunden, Reinigung bzw. Entsorgung von überlassenen Gegenständen als Dienstleistungselement,
Individuelle Beratung und Information bei der Auswahl der Speisen und Getränke sowie hinsichtlich der Zusammenstellung und Menge für einen bestimmten Anlass.
Praxishinweis
Die kompakt zusammengefasste Verwaltungsansicht ergänzt die bisherigen Kataloge von Leistungen, die für den ermäßigten Steuersatz schädlich oder noch gefahrlos sind.
Damit sollte in vielen Fällen die erhoffte Klarheit und Rechtssicherheit erreicht werden. Unternehmer müssen Berichtigungen vom ermäßigten zum vollen Steuersatz – sowie in die umgekehrte Richtung – mit einem Auf- oder Abschlag von zwölf Prozentpunkten spätestens in der Umsatzsteuerjahreserklärung vornehmen. Diese Korrekturen führen dann zu verminderten oder erhöhten Nettoerlösen und somit zu weniger oder mehr Gewinn.
Bereits vor Veröffentlichung des neuen Anwendungserlasses wendete die Verwaltung zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken die aktuelle Rechtsprechung in eindeutigen Fällen bereits vorab an, etwa bei der Abgabe von Speisen am Imbissstand oder Snacks in Kinos. In anderen Fällen wie beispielsweise dem Imbiss mit Sitzgelegenheit oder einem Partyserviceunternehmen wurde nach „Abschn. 3.6 UStAE in der alten Fassung und somit dem BMF-Rechtstand von März 2010 verfahren.