Die Praxisgebühr stellt keinen zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag und damit keine Sonderausgaben dar, sondern sie ist wie zusätzliche Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Diese Einordnung des FG Baden-Württemberg hat den entscheidenden Nachteil, dass sich die betragsmäßig relativ geringe Gebühr nur bei Überschreiten der zumutbaren Eigenbelastung auswirkt.
FG Baden-Württemberg 30.3.11, 4 K 1053/09, Revision unter X R 41/11
Die Praxisgebühr kann nicht generell zusammen mit den Krankenkassenbeiträgen zur Basisabsicherung der Gesundheit und Pflege durch das Bürgerentlastungsgesetz seit 2010 in voller Höhe im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG zum Abzug gebracht werden.
Die Praxisgebühr ist insbesondere nicht als verdeckter zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag zur Deckung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung einzuordnen. Zwar erbringt der Arzt im Verhältnis zum Versicherten keine konkrete Leistung, die mit der Abgabe abgegolten wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese als Krankheitskosten zu qualifizieren sind. Die Verpflichtung zur Entrichtung fällt erst durch die tatsächliche Inanspruchnahme der Dienste eines Arztes als Folge einer Erkrankung an und nicht bereits durch die bloße Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme.
Die Zuordnung zu § 33 EStG von 10 EUR gilt für die Zuzahlung je Kalendervierteljahr für die ambulante ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Versorgung, aber auch für den Eigenbeitrag für Rezepte, Arznei- und Verbandsmittel, die häusliche Krankenpflege, Soziotherapie, Haushaltshilfe, Krankenhausbehandlung, Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie Krankentransporte. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.