Arbeitnehmer können – wenn überhaupt – nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Diese neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wendet die Verwaltung in allen offenen Fällen an. In einer aktuellen Verfügung veranschaulichen die Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster anhand zahlreicher Beispiele, wie die regelmäßige Arbeitsstätte nach der neuen Rechtsauffassung zu ermitteln ist.
OFD Rheinland und Münster, Verfügungen vom 29.3.2012, Az. S 2338 – 1015 – St 215 und Az. S 2353 – 20 – St 22 – 31
Nachfolgend zwei Beispiele, in denen ein Arbeitnehmer überhaupt keine regelmäßige Arbeitsstätte hat und die Fahrtkosten somit nach Dienstreisegrundsätzen (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer) ansetzen kann:
Beispiel 1: Ein angestellter Handelsvertreter erledigt Vor- und Nachbereitungsarbeiten jeweils freitags in den Büroräumen des Arbeitgebers.
Der qualitative Mittelpunkt der Tätigkeit liegt im Außendienst. Bei entsprechendem Nachweis wird die Einrichtung des Arbeitgebers nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte.
Beispiel 2: Zum Aufgabenbereich des Filialleiters A gehört die Betreuung der Filialen in Köln und Düsseldorf. Montags und mittwochs sucht er die Filiale in Köln auf, dienstags und donnerstags die Filiale in Düsseldorf. Freitags erledigt er Büroarbeiten in einem im Wohnhaus befindlichen Arbeitszimmer.
A hat keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil er mehrere Einrichtungen des Arbeitgebers gleichmäßig aufsucht und dort jeweils qualitativ gleichwertige Arbeiten ausführt. Das Arbeitszimmer begründet keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil es sich nicht um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt.