In für UNTERNEHMER

Erstattet eine „Praxis- oder Betriebsausfallversicherung“:http://vdmf.de/versicherungen-und-finanzen/gewerbliche-versicherung/betriebsausfallversicherung/ die fortlaufenden betrieblichen Kosten im Falle einer Erkrankung des Freiberuflers oder Einzelunternehmers, handelt es sich um privat veranlasste Leistungen.
Daher kann die Police nach Einschätzung des BFH auch nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden.
Somit sind die Leistungen nicht als Betriebseinnahmen zu versteuern und im Gegenzug die zuvor bezahlten Versicherungsbeiträge nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
BFH 20.5.09, VIII R 6/07, BFH 6.2.92, IV R 30/91, BStBl II 92, 653; 26.8.93, IV R 35/92, BFH/NV 94, 306; 7.10.82, IV R 32/80, BStBl II 83, 101

Bei solchen Policen ersetzt die Versicherungsgesellschaft neben den Betriebskosten je nach vereinbarten Konditionen auch die durch höhere Gewalt ausgelöste Betriebsunterbrechung.
Dennoch ist die Versicherung nicht betrieblich veranlasst, weil sie vor allem die Gefahr einer Krankheit abdeckt und diese von wenigen Sonderfällen abgesehen grundsätzlich ein privates Risiko darstellt.
Eine Ausnahme sieht der BFH lediglich für den Beitragsanteil, der auf das Risiko einer Quarantäne beim Arzt durch die Gefahr der behördlich verfügten Schließung der Praxis entfällt.
Diese anteilige Prämie stellt eine Betriebsausgabe dar. Eine entsprechende Leistung der Versicherung erhöht dagegen den Gewinn.

Steuertipp

Mit diesem aktuellen Urteil konkretisiert der BFH seine bisherigen Abgrenzungskriterien innerhalb der langjährigen Rechtsprechung. Die Ausführungen präzisieren, ob und wann Ansprüche durch Leistungen und Verpflichtungen durch die Prämienzahlungen aus einer Versicherung zum Betriebsvermögen gehören und wann nicht.
Entscheidend ist, ob sich die Police auf ein betriebliches Risiko bezieht. Ansonsten sind die Beiträge lediglich als Sonderausgaben zu berücksichtigen, während die Versicherungsleistungen nicht steuerbar sind.
Dabei sind Gefahren wie Tod, Krankheit, Unfall sowie die hiermit verbundenen Vermögenseinbußen grundsätzlich außerbetriebliche Risiken. Anders sieht es bei Versicherungen zum Schutz gegen spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren aus. Hier kommt es genauso zu Betriebseinnahmen und -ausgaben wie bei Policen gegen die Beschädigung oder Zerstörung von betrieblich genutzten Gegenständen.
Für die Einordnung eines Risikos ist hingegen nicht entscheidend, welche Aufwendungen oder Schäden bei Eintritt des Versicherungsfalls zu ersetzen sind. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird, etwa beim speziellen Risiko einer Berufskrankheit oder bei einer Gefahrenerhöhung durch eine besondere betriebliche Tätigkeit.
Daher fällt die krankheits- oder unfallbedingte Betriebsunterbrechung in den privaten Bereich, da hierüber lediglich die finanziellen Folgen der Erkrankung ersetzt werden. Unter diesem Aspekt ist eine Praxisausfall- mit der Krankentagegeldversicherung vergleichbar.
Beide sollen einen Ausgleich für krankheitsbedingte Aufwendungen und Einnahmeausfälle abdecken. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein betriebliches Risiko.