In Steuer-Tipps für ALLE

Prämienzahlungen einer Krankenkasse an den Versicherten dafür, dass der Versicherte einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Krankheitskosten übernimmt, stellen Beitragsrückerstattungen dar und mindern die als Vorsorgeaufwendungen abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.

Verwandte Themen:

Kosten, die nicht bei der Krankenkasse eingereicht werden, sind keine Sonderausgaben
Beschränkter Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß

Sachverhalt

Die zusammen veranlagten Eheleute erklärten im Rahmen ihrer Steuererklärung, im Streitjahr eine Erstattung der Krankenkasse in Höhe von 450 EUR erhalten zu haben, die aber nicht die Vorsorgeaufwendungen mindere, weil es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung handele. Der Zahlung der Krankenkasse an den Ehemann in Höhe von 450 EUR lag der Wahltarif „C.“ zugrunde. Der Wahltarif beruht auf § 53 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 18a der Satzung der Krankenkasse und sieht Tarifklassen gestaffelt nach der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen vor, die jeweils eine Prämie sowie Selbstbehalte zum Gegenstand haben.

Das FA vertrat die Auffassung, dass die strittige Prämie die Vorsorgeaufwendungen mindere, denn sie sei nicht für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen des Ehemanns gezahlt worden, sondern für die Nichtinanspruchnahme ärztlicher Leistungen.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruch wies auch das FG die eingelegte Klage ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG sind als Sonderausgaben nur Aufwendungen abziehbar. Beiträge werden deshalb nur berücksichtigt, soweit der Steuerpflichtige durch sie tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Bei Beitragserstattungen erfolgt eine Verrechnung der Erstattung mit gleichartigen geleisteten Sonderausgaben im Jahr der Erstattung, sodass nur der Saldo zum Abzug als Sonderausgaben verbleibt.

Bezüglich der Bonuszahlung nach § 65a SGB V hat der BFH entschieden, dass keine Beitragserstattung vorliegt, sondern eine Erstattung zusätzlicher Gesundheitsaufwendungen der Steuerpflichtigen. Bonuszahlungen werden dafür gezahlt, dass der Steuerpflichtige weitere Aufwendungen für Gesundheitsmaßnahmen getätigt hat. Diese Bonuszahlung steht damit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern stellt eine Erstattung der darüber hinaus getragenen Aufwendungen dar.

Dagegen stand die Prämie des Ehemannes nach Auffassung des FG im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, da es sich um Prämien in einem Tarif mit Selbstbehalt handelt. Gemäß § 53 Abs. 1 SGB V kann eine gesetzliche Krankenkasse in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten übernehmen können (Selbstbehalt). In diesem Fall muss die Krankenkasse Prämienzahlungen versprechen.

Beachten Sie

Selbstbehalt bedeutet, dass das Mitglied einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Krankheitskosten übernimmt. Durch die Orientierung der gesetzlichen Krankenkasse am Sachleistungsprinzip erfolgt der Selbstbehalt rein rechnerisch durch Minderung der in Aussicht gestellten Prämie. Die Anreizwirkung wird dadurch erreicht, dass der maximale Selbstbehalt (550 EUR) oberhalb der maximalen Prämie (450 EUR) liegt, der Steuerpflichtige somit im günstigsten Fall (keine Arztbesuche bzw. Übernahme der Kosten auf Privatrezept) eine Prämie in Höhe von 450 EUR erhält, aber im schlechtesten Fall lediglich eine weitere Zahlung in Höhe von 100 EUR an seine Krankenkasse leisten muss.

Die strittigen Zahlungen sind nach Auffassung des FG mit einer klassischen Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherung vergleichbar und mindern daher die anzusetzenden Vorsorgeaufwendungen.

Im Streitfall entsprachen die Zahlungen in wirtschaftlicher Hinsicht einer solchen Beitragsrückerstattung, denn die Zahlung der Krankenkasse erfolgte hier – unabhängig davon ob als Prämie, Guthaben, Rückerstattung bezeichnet –, weil der Versicherte die Versicherung nicht in Anspruch genommen hatte.

Praxishinweis

In den Fällen der Beitragsrückerstattung von privaten Krankenkassen ist es anerkannt und entspricht der herrschenden Meinung, dass diese Erstattungen die abzugsfähigen Sonderausgaben mindern.

Fundstelle
FG Brandenburg 10.10.17, 6 K 6119/17, Rev. beim unter BFH X R 41/17