Eine Betriebskostenversicherung, die die Betriebskosten ersetzt, wenn der Betrieb durch Arbeitsunfähigkeit des Inhabers wegen Krankheit oder Unfall unterbrochen wird, ist für den Betriebsausgabenabzug der Prämie in einen privat und in einen betrieblich veranlassten Teil aufzuteilen.
Die Aufteilung ist nach dem Verhältnis der Prämien mit und ohne betrieblichen Versicherungsteil vorzunehmen, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung.
BFH 24.8.11, VIII R 36/09,
BFH 18.8.09, X R 21/07, BFH/NV 10, 192; 3.311, IV R 45/08, BStBl II 11, 552
Für Betriebsausfall- oder Betriebsunterbrechungsversicherungen gelten nach der BFH-Rechtsprechung (BFH 19.5.09, VIII R 6/07) dieselben Grundsätze wie für andere Versicherungen:
Praxishinweis:
Eine betriebliche Veranlassung von Versicherungsaufwendungen ist also nur dann anzunehmen, wenn die jeweils versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird (BFH 26.8.93, IV R 35/92).
Das ist bei dem speziellen Risiko einer Berufskrankheit oder bei einer Gefahrerhöhung durch eine besondere berufliche oder betriebliche Tätigkeit der Fall, nicht aber beim allgemeinen Gesundheitsrisiko, das der Privatsphäre zuzurechnen ist.
Welche finanziellen Schäden infolge der Verwirklichung des Risikos eintreten, ist für die Zuordnung des Risikos zur betrieblichen oder privaten Sphäre hingegen unerheblich. Realisiert sich ein betriebliches Risiko, dann sind auch die finanziellen Folgen mittelbar durch den Betrieb verursacht.
Realisiert sich dagegen ein Risiko in der privaten Sphäre, dann werden die finanziellen Folgen durch das der Privatsphäre zuzurechnende Ereignis – und nicht durch den Betrieb – verursacht.
Ein Zahnarzt kann Aufwendungen für eine Betriebskostenversicherung nicht als Betriebsausgaben abziehen, soweit sie das allgemeine Erkrankungs- oder Unfallrisiko abdeckt. Sofern die Police das Risiko einer Betriebsunterbrechung durch eine amtlich angeordnete Quarantäne abdeckt, ist die anteilige Prämie nach dem Verhältnis mit und ohne betrieblichen Versicherungsteil abziehbar. Der BFH verweist hierzu auf die Grundsätze, die auch für andere Versicherungen gelten.
Beziehen sie sich auf ein betriebliches Risiko, führen sie zu Betriebsausgaben und -einnahmen, insbesondere bei Zerstörung oder Beschädigung betrieblich genutzter Gegenstände durch Unfall, Brand, Sturm, Wasser-einbruch oder ähnliche Ereignisse.
Betreffen sie außerbetriebliche Risiken, können Ausgaben Sonderausgaben darstellen. Versicherungsleistungen sind dann nicht steuerbar. Hierzu gehören insbesondere Gefahren des Betriebsinhabers wie etwa das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu werden. Das Risiko krankheits- oder unfallbedingter Vermögenseinbußen ist der privaten Lebensführung zuzurechnen.
Hat der Beruf ein erhöhtes Risiko und dient der Abschluss der Versicherung dem Schutz gegen spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren wie Berufskrankheiten oder Arbeitsunfälle, gehört sie in die betriebliche oder berufliche Sphäre.
Praxishinweis:
Betriebsausgaben liegen nur dann vor, wenn die jeweils versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird. Unerheblich ist, welche finanziellen Schäden infolge des Risikos ein-treten und im Versicherungsfall Einnahmeausfälle und fortlaufende Ausgaben ausgeglichen werden.