Es liegt kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor, wenn er seinen Mitarbeitern durch den Abschluss eines Firmenfitnessvertrags die Möglichkeit bietet, zu einem vergünstigten Mitgliedsbeitrag die Einrichtungen eines bestimmten Fitnessstudios zu nutzen.
Machen Arbeitnehmer von dieser Option Gebrauch, liegt nach dem rechtskräftigen Urteil des FG Bremen ein monatlicher Sachbezug vor, wobei die Freigrenze von 44 EUR Anwendung findet.
FG Bremen 23.3.11, 1 K 150/09 (6), rkr., BFH 11.3.10, VI R 7/08, BStBl II 10, 763
Die Fitnessangebote wie Sportgeräte, Kurse oder Sauna lassen sich nicht in einen betrieblichen Anteil und Arbeitslohn trennen. Die Arbeitnehmer sind durch die vergünstigte Inanspruchnahme bereichert.
Zwar stellt die Gesundheit der Mitarbeiter für den Arbeitgeber einen wesentlichen betrieblichen Wert dar. Dies ist aber unerheblich, wenn die Angebote der Studios mit ihren Trainings- und Gesundheits-einrichtungen nicht darauf ausgerichtet sind, berufsbedingte Krankheiten zu vermeiden oder in der beruflichen Tätigkeit begründeten Risiken vorzubeugen.
Die Höhe des geldwerten Vorteils bemisst sich nach den Beträgen, die ein Privatkunde mit dem konkreten Fitnessstudio für die im Firmenfitnessvertrag vereinbarten Leistungen bei einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten zahlen muss, zuzüglich der Aufnahmegebühr und abzüglich eines Pauschalabschlags von 4 %. Günstigere Preise anderer örtlicher Fitnessstudios sind unerheblich.
Steuer-Tipp:
Der Zuschuss des Arbeitgebers kann nach § 3 Nr. 34 EStG als gesundheitsfördernde Maßnahme bis zu 500 EUR jährlich steuer- und sozialabgabenfrei bleiben, wenn dieser zusätzlich zum normalen Gehalt gezahlt wird und die Angebote des Fitnessstudios von einer Krankenkasse als förderungswürdig eingestuft werden.