In für UNTERNEHMER

Erzielen Unternehmen ihren Gewinn aus der Wertsteigerung von Beteiligungen, entstehen oftmals im Vorfeld Aufwendungen, die mit der späteren Anteilsveräußerung zusammenhängen. So fallen beispielsweise Wertgutachten oder Beratungskosten in Jahren an, die vom Zeitpunkt der tat-sächlichen Veräußerung abweichen. Dieser Aufwand mindert den Verkaufsgewinn. Der hieraus resultierende Saldo stellt dann mit 5 v.H. das steuerpflichtige Einkommen dar.
BMF 13.3.08, IV B 7 – S 2750-a/07/0002, DB 08, 670


Das BMF hat aktuell zu der Frage Stellung genommen, wie Veräußerungskosten im Rahmen der Anwendung des § 8b KStG zu behandeln sind, die vor oder nach dem Jahr der Anteilsveräußerung entstanden sind:
Diese Veräußerungskosten sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts im Wirtschaftsjahr der Veräußerung unabhängig davon zu berücksichtigen, ob im Entstehungsjahr bereits das Halbeinkünfteverfahren galt oder nicht.
Bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für Personengesellschaften müssen Veräußerungskosten für die Gewinnermittlung in dem Veranlagungsjahr gesondert ausgewiesen werden, in dem sie entstanden sind.
Kommt es zu einer nachträglichen Kaufpreisminderung oder – erhöhung, so ist die Veranlagung des Wirtschaftsjahres zu ändern, in dem die Veräußerung erfolgte. Für die Korrektur des Einkommens nach § 8b KStG ist davon auszugehen, dass die Kaufpreisveränderung im Veräußerungsjahr eingetreten ist. Der Aufwand und Ertrag aus einer Auf – oder Abzinsung einer Kaufpreisforderung unterliegt nicht der Anwendung des § 8b KStG. Zinsertrag oder – aufwand sind vielmehr in vollem Umfang steuerpflichtig.