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Der Werbungskostenabzug für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist bis zur Höhe von max. 1.250 EUR möglich, wenn dem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG).
„Anderer Arbeitsplatz“ i.S. dieser Vorschrift ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.
Weitere Anforderungen an die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes sind nicht zu stellen.
BFH 26.2.14, VI R 37/13

Die Abzugsbeschränkung setzt insbesondere keinen eigenen, räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereich voraus. Auch ein Raum, den sich der Steuerpflichtige mit weiteren Personen teilt, kann ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung sein, z.B. auch ein Großraumbüro oder ein Poolarbeitsplatz.?

Entscheidung des BFH

Der BFH hat nun jedoch entschieden, dass ein Poolarbeitsplatz, bei dem sich acht Großbetriebsprüfer drei Arbeitsplätze für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen teilen, nicht als anderer Arbeitsplatz im vorgenannten Sinne zur Verfügung steht, wenn er zur Erledigung der Innendienstarbeiten nicht in dem erforderlichen Umfang genutzt werden kann. In einem solchen Fall ist also der auf 1.250 EUR beschränkte Werbungskostenabzug von Arbeitszimmeraufwendungen möglich.

Begründung des BFH

Der BFH begründet seine dem Steuerpflichtigen recht gebende Entscheidung insbesondere mit dem Hinweis, dass der andere Arbeitsplatz nur dann für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht, wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise auch tatsächlich nutzen kann.
Denn nur dann ist der Steuerpflichtige nicht auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. Muss er hingegen dort einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten, weil er seinen Arbeitsplatz nur eingeschränkt nutzen kann, kommt das Abzugsverbot nach seinem Sinn und Zweck nicht zum Tragen. Denn auch in einem solchen Fall ist das häusliche Arbeitszimmer notwendig und er kann sich diesen Aufwendungen nicht entziehen.

Praxishinweis

Nutzungsmöglichkeit in dem erforderlichen Umfang bedeutet dabei nicht „jederzeitige Zugriffsmöglichkeit“ auf den anderen Arbeitsplatz. Dies ist nicht zwingende Voraussetzung des beschränkten Werbungskostenabzugs. Daher kann grundsätzlich auch ein Poolarbeitszimmer als ein anderer Arbeitsplatz i.S. des „§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zur Verfügung stehen, wenn bei diesem nach den tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere durch eine ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen gegebenenfalls ergänzt durch arbeitgeberseitig organisierte dienstliche Nutzungseinteilungen gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.
Im Streitfall war jedoch aufgrund der zu geringen Anzahl an Poolarbeitsplätzen gerade nicht gewährleistet, dass dem Steuerpflichtigen in zeitlicher Hinsicht für seine gesamte Innendiensttätigkeit tatsächlich ein anderer Arbeitsplatz an der Dienststelle zur Verfügung stand.