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Die Pkw-Überlassung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zur privaten Nutzung unterliegt der Umsatzsteuer.
Die Höhe der Steuer hängt nach Auffassung des BFH davon ab, ob die Überlassung als Gegenleistung für die Arbeit erfolgt oder aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses.
BFH 5.6.14, XI R 2/12, FG Rheinland-Pfalz 25.11.10, 6 K 2515/09, EFG 12, 684

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (A) im Arbeitsvertrag einen Anspruch auf ein Firmenfahrzeug eingeräumt. A durfte das Fahrzeug sowohl für dienstliche als auch für private Fahrten nutzen. Im Anschluss an eine Außenprüfung erhöhte das FA die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG in Höhe des Zuschlags nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für Fahrten des A zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte. Das FG Rheinland-Pfalz wies die Klage ab.

Entscheidung

Das FG hat die Klage nach Auffassung des BFH zu Unrecht abgewiesen, da es ohne weitere Feststellungen davon ausgegangen ist, dass die Nutzungsüberlassung als Entgelt im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes für die Arbeitsleistung des A gewährt wurde. Vom FG ungeprüft blieb, ob die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Wertabgabe – also einer Pkw-­Nutzung aufgrund der Gesellschafterstellung – vorliegen.

Praxishinweis?

Die Überlassung aufgrund der Gesellschafterstellung ­wäre steuerlich günstiger, da nur dann
nach Anwendung der 1 %-Regel
kein Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
eine Kürzung um nicht vorsteuerbelastete Kosten erfolgt.