Der BFH gibt strenge Voraussetzungen an, unter denen eine nach dem 18. Geburtstag in den Haushalt aufgenommene geistig behinderte Person als Pflegekind angesehen werden kann, sodass Anspruch auf Kindergeld besteht.
Ein Pflegekindschaftsverhältnis nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG fordert als Voraussetzung ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes verbindendes Band. Das liegt bei volljährigen Personen nur unter engen Voraussetzungen und unter ganz besonderen Umständen vor.
BFH 9.2.12, III R 15/09
Bei geistig oder seelisch behinderten Personen nennt der BFH weitere Sonderfaktoren:
Die Behinderung muss so schwer sein, dass der geistige Zustand dem der typischen Entwicklung Minderjähriger entspricht.
Die psychische Verfassung der Pflegeperson und eine eventuelle Unfähigkeit des Pflegekindes zu eigener Lebensgestaltung sind bedeutend.
Die Wohn- und Lebensverhältnisse des Behinderten sind mit denen leiblicher Kinder vergleichbar und spiegeln die Familienzugehörigkeit wider.
Der Steuerpflichtige muss zur behinderten Person in einem vergleichbaren Aufsichts-, Betreuungs- und vor allem Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern stehen.
Eine erzieherische Einwirkungsmöglichkeit auf die zu pflegende Person liegt vor. Ansonsten ähnelt das Pflegeverhältnis dem eines Kostgängers.
Die familienähnliche Beziehung besteht bereits über einen längeren Zeitraum. Erst dann kann von einer ideellen Bindung ausgegangen werden, etwa bei der Absicht, die entstandene familiäre Bindung mindestens zwei Jahre aufrechtzuerhalten.
Der BFH erteilte der Auffassung der Vorinstanz eine Absage, wonach es für ein familienähnliches Verhältnis nicht nötig sei, dass die geistige Entwicklung der betreuten Person einem Kind gleich stehe und es bereits genügt, dass es ohne die Aufnahme in die Familienpflege in einem Heim untergebracht werden müsste.