Bei der Bemessung von Geschäftsführergehältern geht es letztlich um eine angemessene Aufteilung des Gewinns der GmbH zwischen den Kapitalgebern und den für die Führung der Geschäfte verantwortlichen Personen.
FG München 5.6.08, 7 K 2486/06,
BFH 5.10.94, I R 50/94, BStBl II 95, 549; 4.6.03, I R 38/02, BStBl II 04, 139
Im Regelfall wird eine hälftige Teilung angemessen sein, doch ist den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Hat die GmbH nur in geringem Umfang fremdes Personal und erzielt sie ihre Umsätze im Wesentlichen durch den persönlichen Einsatz der Gesellschaftergeschäftsführer, erscheint dem FG München ein höheres Gehalt angemessen. Daher ist in diesem Fall von einer verdeckten Gewinnausschüttung erst dann auszugehen, wenn die Geschäftsführergehälter 75 v.H. des Gewinns übersteigen.
Im Urteilsfall waren zwei Geschäftsführer im Bereich von Entwicklung und Vertrieb von Software tätig. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung räumt der BFH einer Beurteilung nach betriebsinternen Daten Vorrang ein, da Unternehmen ihre Personalkosten an den eigenen Gewinnaussichten ausrichten. Beurteilungskriterien sind Art und Umfang der Tätigkeit, die künftigen Ertragsaussichten und das Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn. Hinzu kommen Art und Höhe der Vergütungen, die gleichartige Betriebe ihren Geschäftsführern für entsprechende Leistungen gewähren.
Steuer-Tipp
Das ermittelte angemessene Gehalt bezieht sich auf die Gesamtgeschäftsführung. Bei mehreren Geschäftsführern müssen deshalb entsprechende Vergütungsabschläge gemacht werden, wenn es Unterschiede in der Aufgabenstellung und in der zeitlichen Beanspruchung gibt oder wenn ein Geschäftsführer nur eine Teilverantwortung trägt und der andere besondere Qualifikationen und Erfahrungen einbringt.