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Enthält eine Pensionszusage den Vorbehalt einer Änderung – im Streitfall konnte der Arbeitgeber die Transformationstabelle und den Zinssatz nach freiem Ermessen ändern – so sind die notwendigen Voraussetzungen gem. § 6a EStG nicht gegeben. Nach der gesetzlichen Regelung führt ein derartiger Vorbehalt, nach dem die Anwartschaft gemindert oder entzogen werden kann, in der Anwartschaftsphase grundsätzlich zum Verbot der steuerlichen Pensionsrückstellung.

Sachverhalt

Streitig war die steuerliche Anerkennung von Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen mit Entgeltumwandlungen.

Nach § 6a Abs. 1 EStG darf eine Pensionsrückstellung nur gebildet werden, wenn und soweit der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat.

Die Pensionszusage darf keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsehen. Weiterhin darf die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthalten, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann.

Die Pensionszusage muss schriftlich erteilt sein und eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.

Entscheidung

Im Streitfall waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt, da die Pensionszusage einen Vorbehalt i. S. dieser Gesetzesbestimmung enthielt. Die Transformationstabelle und der Zinssatz sollten nach Zusage seitens des Arbeitgebers einseitig ersetzt werden können.

Damit stehen sie unter dem Vorbehalt der Änderung. Der Arbeitgeber hat hier die Möglichkeit, das Leistungsversprechen an geänderte Umstände anzupassen bzw. zu mindern.

Fundstelle
FG Düsseldorf 29.5.19, 15 K 736/16 F, Rev. beim BFH unter IV R 21/19