Die gleichzeitige Zahlung eines Geschäftsführergehalts und einer Pension an einen beherrschenden Gesellschafter führt nicht zwingend zu einer verdeckten Gewinnausschüttung hinsichtlich der Pensionszahlung.
Nach Auffassung des FG Münster soll eine Ausnahme für den Fall gelten, dass das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers mit Eintritt in das Rentenalter beendet wird, die spätere Wiedereinstellung zu diesem Zeitpunkt nicht beabsichtigt war und allein im Interesse der Gesellschaft erfolgt und darüber hinaus dem neu vereinbarten Geschäftsführergehalt nur Anerkennungscharakter zukommt.
Nach Auffassung des BFH wird der eigentliche Zweck der betrieblichen Pensionszusage und Altersabsicherung verfehlt, wenn bei fortbestehender entgeltlicher Geschäftsführeranstellung Altersbezüge geleistet werden. Wird der bereits pensionierte Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft wieder eingestellt, ist fraglich, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegt.
Sachverhalt
K, der Alleingesellschafter der K-GmbH war seit 1983 als Geschäftsführer der K-GmbH tätig. Im Jahr 1994 erteilte die K-GmbH eine Versorgungszusage, nach der er mit Ausscheiden aus der K-GmbH im Alter von 68 Jahren (Jahr 2010) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine lebenslange Altersrente erhalten sollte.
K kündigte zum 31.8.2010 den Geschäftsführeranstellungsvertrag und wurde als Geschäftsführer abberufen. Neuer Geschäftsführer war D. Zum 31.3.2011 wurde D jedoch bereits wieder als Geschäftsführer abberufen und K erneut zum Geschäftsführer bestellt.
In dem neuen Anstellungsvertrag erhielt K neben seiner Pension ein laufendes Gehalt. Allerdings betrugen Pension und Gehalt nur ca. 26 % der vor seinem Ausscheiden gewährten Gesamtbezüge. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Das FA vertrat die Ansicht, es handele sich bei den Pensionszahlungen an K um eine vGA.
Entscheidung des FG
Das FG gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Mit Erreichen des Pensionsalters im Jahr 2010 wurde das Anstellungsverhältnis durch K beendet. Damit entstand sein Anspruch auf Pensionszahlung. Der neue Anstellungsvertrag aus 2011 stellte eine neue zivilrechtliche Grundlage dar. Es lag keine unveränderte Weiterbeschäftigung vor. Der neue Anstellungsvertrag berührte die Regelungen in der Pensionszusage zum Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft als Voraussetzung für den Pensionsanspruch nicht.
Für den neuen Anstellungsvertrag bei gleichzeitiger Pensionszahlung war daher der allgemeine Fremdvergleich zur angemessenen Höhe der Gesamtleistungen anzuwenden.
In Abgrenzung zu den übrigen Urteilsfällen wurde bei K zunächst das Geschäftsführeranstellungsverhältnis beendet und anschließend entsprechend der Versorgungsregelung Pensionsleistungen erbracht. Dabei war eine spätere Wiederbestellung und Anstellung nicht absehbar und auch nicht von vornherein als Geschäftsführer geplant oder zu erwarten gewesen.
Dennoch – so das FG Münster – bestehe bei späterer Neueinstellung der Zielkonflikt zwischen Versorgungsbezügen und Gehalt. Im vorliegenden Fall sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass die erneute Geschäftsführertätigkeit allein im Interesse der K-GmbH erfolgt und das vereinbarte neue Geschäftsführergehalt nur ein Anerkennungsbetrag und kein vollwertiges Gehalt sei.
Nach Auffassung des FG war die Zahlung des Geschäftsführergehalts neben den Pensionsleistungen nicht als gesellschaftsrechtlich veranlasste Vorteilszuwendung und damit nicht als vGA einzuordnen.
Erläuterungen
Somit führt die Gewährung von Versorgungsleistungen neben Aktivbezügen nicht zwingend zu einer vGA. Vielmehr ist anhand der Umstände des Einzelfalls im Wege des Fremdvergleichs zu ermitteln, ob die erneute Beschäftigung eines bereits ausgeschiedenen Geschäftsführers allein im Interesse der Gesellschaft erfolgt.
Folgende Besonderheiten des Streitfalles waren zu berücksichtigen:
- Der Geschäftsführer war bereits gekündigt und nicht mehr für die K-GmbH tätig und hatte zwischenzeitlich allein Versorgungsleistungen bezogen. Er wurde nur deshalb wieder neu eingestellt, weil sich die Geschäfte der K-GmbH mit der ihm nachfolgenden Geschäftsführung nicht zufriedenstellend fortführen ließen. Das neue Geschäftsführergehalt war außerordentlich gering und machte zusammen mit der Pension nur ca. 26 % der Gesamtbezüge aus dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis aus.
- Ein Nebeneinander von Pensionsleistungen und Geschäftsführerbezügen bleibt daher grundsätzlich nicht fremdüblich. Nur die Besonderheiten des Streitfalles verhinderten die Annahme einer vgA.
Die Revision wurde eingelegt.
Fundstelle
FG Münster 25.7.19, 10 K 1583/19 K; Rev. BFH I R 41/19