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Bei der Zuteilung von PayPal-Aktien an eBay-Aktionäre handelt es sich nicht um eine Sachdividende, sondern um eine Abspaltung nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG. |

Sachverhalt

Im Streitfall hielt der Steuerpflichtige im Jahr 2015 eBay-Aktien. Durch die Unternehmensausgliederung (Spin-Off) des eBay-Bezahlsystems PayPal erhielten die Aktionäre für jede eBay-Aktie eine PayPal-Aktie. So wurden auch dem Depot des Klägers in 2015 PayPal-Aktien zu einem Kurs von 36 EUR je Aktie gutgeschrieben.

Das FA sah hierin eine steuerpflichtige Sachausschüttung. Im Klageverfahren machte der Steuerpflichtige geltend, dass er durch die Ausgliederung von PayPal keinen Vermögenszuwachs erfahren habe. Der bisherige Unternehmenswert sei lediglich auf zwei Aktien aufgeteilt worden.

Entscheidung

Im Klageverfahren bekam der Steuerpflichtige recht.

Das FG entschied, dass die Zuteilung von Aktien im Rahmen eines sog. Spin-Offs im Jahr des Aktienbezugs kein steuerpflichtiger Vorgang sei. Es handele sich nicht um eine Sachdividende, sondern um eine Abspaltung nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG, bei der die Steuerfolgen erst im Jahr der Veräußerung der Aktien eintreten. Aber selbst, wenn eine solche Abspaltung nicht festgestellt werden könnte, sei der Kapitalertrag lediglich mit 0 EUR anzusetzen, da die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Zuteilung nicht möglich sei. Denn der Aktionär hatte keine Gegenleistung zu erbringen.

Fundstelle
FG Köln 11.3.21, 9 K 596/18, Rev. BFH VIII R 15/20