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Gute Nachrichten von der Finanzverwaltung: Das BMF hält trotz gegenteiliger BFH-Rechtsprechung daran fest, dass die Pauschalsteuer nach § 37b EStG für Sachgeschenke nicht in die 35-Euro-Freigrenze für den Betriebsausgabenabzug einfließt. Übersteigt also der Geschenkewert selbst die 35-Euro-Grenze nicht, bleibt der Betriebsausgabenabzug erhalten, auch wenn diese Grenze zusammen mit der Pauschalsteuer überschritten wird.

Fundstelle
Online-Meldung des BMF zur Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

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Hintergrund

Der BFH hatte erst vor Kurzem entschieden, dass die 30%ige Pauschalsteuer zum Wert des Geschenks hinzugerechnet und in die 35-Euro-Grenze eingerechnet wird (BFH 30.3.17, IV R 13/14).

Das BMF hat allerdings vor, bei der Veröffentlichung des Urteils im BStBl folgende Fußnote einzufügen: „Die Finanzverwaltung wendet die Vereinfachungsregelung in Rdnr. 25 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2015 (BStBl I S. 468) weiter an.“ Das bedeutet: Entgegen der Aussage im BFH-Urteil ist die übernommene Pauschalsteuer auch weiterhin nicht Bestandteil der 35-Euro-Grenze und erhöht diese nicht.

Übrig vom BFH-Urteil bleibt damit: Die Pauschalsteuer teilt das Schicksal der Hauptleistung. Aber auch das entspricht bereits der Verwaltungsauffassung (BMF 19.5.15, IV C 6 – S 2297-b/14/10001, Rz. 26).