In für UNTERNEHMER

Ein Unternehmen kann rückwirkend noch eine geänderte Lohnsteuer-Anmeldung für den Dezember des Vorjahres abgeben und darin erstmals die pauschale Einkommensteuer nach § 37b EStG für getätigte Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde anmelden. Nach dieser bundeseinheitlich abgestimmten Auffassung gibt es nämlich keine gesetzliche Ausschlussfrist, bis zu welchem Zeitpunkt die pauschale Einkommensteuer spätestens anzumelden ist.
LfSt Bayern 26.6.09, S 2297 a.1.1-1 St32/St33,
BMF 29.4.08, IV B 2 – S 2297-b/07/0001, BStBl I 08, 566


Die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung ist spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres der Zuwendung zu treffen. Das gilt auch für eine geänderte Anmeldung, solange das verfahrensrechtlich noch möglich ist. Somit gelingt die erstmalige Erklärung einer pauschalen Einkommensteuer auch dann noch im Nachhinein, wenn die Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde bisher nicht pauschal besteuert worden waren.
Gleiches gilt bei der Pauschalierung für Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer. Die Pauschalierung kann vom Arbeitgeber auch dann noch angewendet werden, wenn bisher keine Sachzuwendungen pauschal besteuert wurden und entsprechende Sachverhalte im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung erst längere Zeit nach Abgabe der entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung entdeckt werden. Sofern vonseiten der Finanzverwaltung bisher eine andere Auffassung vertreten wurde, wird hieran nicht mehr festgehalten.
Steuertipp: § 37b EStG ist erstmals auf Zuwendungen anzuwenden, die nach 2006 gewährt werden.