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Das FG Baden-Württemberg hatte jüngst entschieden, dass die Höhe des pauschalen Kilometersatzes von 30 Cent pro Kilometer für Dienstreisen verfassungsgemäß ist.
Die aus den öffentlichen Kassen gezahlten Vergütungen, die nach den Reisekostengesetzen einzelner Bundesländer wie etwa Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz eine pauschale Wegstreckenentschädigung von 35 Cent pro Kilometer vorsehen, sind nicht bei der Berechnung der pauschalen dienstlichen Fahrtkosten von Arbeitnehmern zu berücksichtigen.
OFD Koblenz 10.10.11, S 2353 A – St 32 2
BFH 15.3.11, VI B 145/10, beim BVerfG unter 2 BvR 1008/11
FG Baden-Württemberg 22.10.10, 10 K 1768/10, EFG 11, 225

Eine analoge Anwendung dieses nur für die Reisekostenerstattung aus öffentlichen Kassen geltenden höheren Kilometersatzes beim Werbungskostenabzug ist nicht möglich. Der Gesetzgeber muss nicht von ihm festgelegte Pauschsätze laufend an die allgemeine Kostenentwicklung anpassen. Es gibt keinen aus der Verfassung abzuleitenden Zwang. Zudem haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, die tatsächlichen Aufwendungen nachzuweisen.
Der BFH hat dieses Urteil bestätigt. Hiergegen wurde inzwischen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Daher können Einsprüche, die sich auf das Verfahren beim BVerfG berufen, ruhen und Arbeitnehmer ihre Fälle mit der Option auf einen höheren Werbungskostenabzug bei Dienstreisen offen halten. Die OFD Koblenz weist darauf hin, dass dies nicht für die Entfernungspauschale bei Fahrten zwischen Wohnungs- und Arbeitsstätte gilt. In diesen Fällen greift der Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde nicht, weil die zukünftige Entscheidung des BVerfG auf diese Pendelfahrten keine Auswirkungen hat. Da insoweit kein Ruhen des Verfahrens in Betracht kommt, fordern Finanzämter in diesem Massenverfahren die Einspruchsführer zur Rücknahme mangels Erfolgsaussichten auf.