Die bis 2003 nach § 18 AuslInvestmG geltende pauschale und zumeist deutlich überhöhte Besteuerung bei schwarzen Fonds verstößt nach Ansicht des BFH gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.
Die Verwaltung wendet dies in offenen Fällen für Fonds aus dem EU- und EUWR-Raum an. Der BFH erweitert dies auch auf Fonds aus Drittländern, was die Verwaltung aufgrund der unter VIII R 2/09 anhängigen Revision zunächst nicht anwendet, aber AdV gewährt. Offen ist, ob eine nachträgliche Bescheinigung der Fondsgesellschaft zu berücksichtigen ist, was in der Revision unter VIII R 18/08 entschieden wird.
BFH 25.8.09, I R 88/07; I R 89/07; 18.11.08, VIII R 24/07, BFH/NV 09, 633; VIII R 2/06, BFH/NV 09, 731
BMF 6.7.09, IV C 1 – S 1980 – a/07/0001
FG München 16.12.08, 10 K 4614/05, EFG 09, 554, Revision unter VIII R 2/09; 6.12.06, 10 K 390/06, EFG 07, 479, Revision unter VIII R 18/08 OFD Münster 11.2.10, Kurzinformation ESt 002/2010