Hat ein buchführender Landwirt ein Entgelt für die zeitlich nicht begrenzte Verpflichtung erhalten, eine geplante Erweiterung der Schweinehaltung nicht vorzunehmen, muss er zur Wahrung des Realisationsprinzips einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) bilden.
Fundstelle
BFH 15.2.17, VI R 96/13
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Sachverhalt
Im Streitfall ging es um einen bilanzierenden Landwirt, der ein Entgelt von einem Zweckverband als Gegenleistung für seine Verpflichtung erhielt, keine nach dem Bebauungsplan grundsätzlich zulässige geplante Erweiterung der Schweinehaltung vorzunehmen.
Entscheidung
Nach Auffassung des BFH ist in diesem Fall ein RAP zu bilden, da es sich um Einnahmen handelt, die Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen. Als bestimmte Zeit ist dabei ein kalendermäßig festgelegter oder berechenbarer Zeitraum anzusehen. Aber auch eine immerwährende Zeit ist bestimmt, weil feststeht, dass sie niemals enden wird. Daher ist auch bei einer immerwährenden Duldungs- bzw. Unterlassungspflicht für jedes Jahr, das der Bewilligung folgt, sicher, dass es von der Regelung erfasst wird. Im Streitfall hatte sich der Steuerpflichtige verpflichtet, die Schweinehaltung dauerhaft nicht zu erweitern.
Er hatte als Gegenleistung für die erhaltene Einnahme eine immerwährende Unterlassungspflicht übernommen. Die Einnahme stellt somit (teilweise) Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag dar, für die zwingend ein passiver RAP zu bilden ist. Dabei kann eine Einnahme, die die Bildung eines passiven RAP erforderlich macht, nicht nur bei Bar- oder Buchgeldzahlungen vorliegen, sondern auch in einer als Ertrag gebuchten Forderung bestehen, soweit ihrer Aktivierung nicht der Grundsatz der Nichtbilanzierung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus schwebenden Geschäften entgegensteht.