In für UNTERNEHMER

Die steuerliche Anerkennung einer Organschaft setzt keine ausdrückliche Vereinbarung einer Verlustübernahme voraus. Mit diesem Urteil stellt sich das FG Köln der BFH-Rechtsprechung entgegen. Aufgrund der Zivilrechtslage kommen die §§ 302 und 303 AktG für die Verlustübernahme- und Gläubigerschutzregelungen unabhängig davon zur Anwendung, ob sie ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen worden sind oder nicht. Die steuerliche Ungleichbehandlung dieser rechtlich und wirtschaftlich identischen Sachverhalte könnte deshalb einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG enthalten.
FG Köln 13.5.09, 13 K 4779/04