Die organisatorische Eingliederung einer Organgesellschaft endet, sofern das Insolvenzgericht für sie einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und zugleich anordnet, dass Verfügungen nur noch mit Zustimmung dieses Insolvenzverwalters wirksam sind.
Damit hat der BFH seine Rechtsprechung geändert.
BFH 8.8.13, V R 18/13
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Er ging bei der Bestellung von Verwaltern im Vorfeld einer Insolvenzeröffnung bislang davon aus, dass sich die organisatorische Eingliederung auch ergeben kann, wenn eine vom Organträger abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft ausgeschlossen ist.
Erläuterung
Durch die Verschmelzung zu einem Steuerpflichtigen hat der Organträger für alle Organgesellschaften Umsatzsteuer zu vereinnahmen. Dies erfordert zwischen Organträger und -gesellschaft ein Über- und Unterordnungsverhältnis.
Dieses Verhältnis gewährt dem Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit, seine Töchter in der laufenden Geschäftsführung zu beherrschen. In diesem Zusammenhang entsteht ein Vorsteuerberichtigungsanspruch nach § 17 UStG mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Hinweis?
Mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters endet die organisatorische Eingliederung, wenn ohne dessen Zustimmung keine Verfügungen über das Vermögen der bisherigen Organgesellschaft mehr möglich sind.
Sowohl beim sogenannten schwachen als auch starken vorläufigen Insolvenzverwalter sind ab der Bestellung eingetretene Geschäftsvorfälle nicht mehr dem bisherigen Organträger zuzurechnen. Die Uneinbringlichkeit für die Gläubiger endet regelmäßig im Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Später eintretende Entgeltsminderungen treffen in Hinsicht auf die Vorsteuer nicht mehr den Organträger.