Betreiben mehrere Ärzte ihre Gemeinschaftspraxis als GbR, ist der BGB-Gesellschaft ein zu Schadensersatz verpflichtendes Versäumnis eines Arztes dann zuzurechnen, wenn der Schaden in Ausübung der dem Arzt typischerweise zustehenden Verrichtungen verursacht wurde (hier: Hinausschieben einer dringlich gebotenen Operation).
Für eine derart begründete gesetzliche Verbindlichkeit der GbR haben die anderen an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Ärzte persönlich und als Gesamtschuldner einzustehen, auch wenn sie selbst keinerlei Schuldvorwurf trifft. (OLG Koblenz, Urt. v. 17.2.2005 – 5 U 349/04)
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