Die Inszenierung einer Oper durch einen selbstständig tätigen Regisseur gegen Honorar ist weder nach dem UStG noch nach EU-Recht steuerbefreit und unterliegt dem Regelsteuersatz. Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a) UStG sind Umsätze der Theater, Orchester und gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen. Nach dem Urteil des BFH reicht hierbei bei einem selbstständig tätigen Regisseur nicht die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass er die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt.
BFH 4.5.11, XI R 44/08, BFH 20.4.88, X R 20/82, BStBl II 88, 796
BVerwG 31.7.08, 9 B 80/07, NJW 09, 793; 11.10.06, 10 C 4/06, NJW 07, 714
Die Beurteilung, ob ein Unternehmer eine Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 20 Buchst. a) UStG betreibt und ob die Leistungen gleichartig sind, obliegt den Finanzbehörden und -gerichten. Das Wirken der Akteure auf der Bühne ist dem Regisseur dabei nicht derart als eigene Leistung zuzurechnen, dass er hierdurch als eine dem Theater einer Gebietskörperschaft gleichartige Einrichtung angesehen werden kann. Der Künstler kann sich auch nicht unmittelbar auf das EU-Recht berufen, nach dem die Mitgliedstaaten für Darbietungen von ausübenden Künstlern einen ermäßigten Steuersatz anwenden können. Dies ist nämlich nicht zwingend und zudem sind Insze-nierungen keine Theatervorführungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG.
Trotz Bescheinigung der Landesbehörde muss das Finanzamt also vorab in eigener Zuständigkeit prüfen, ob der Künstler die gleichen kulturellen Aufgaben wie die begünstigten Einrichtungen erfüllt, ob es sich also um Umsätze eines Theaters handelt. Notwendig hierfür ist, dass die Leistungen unmittelbar vor Publikum dargeboten werden, sodass Inszenierungsleistungen eines Theaters nicht befreit sind.