Will ein Patient nur durch einen Chefarzt und nicht durch seinen Vertreter operiert werden, muss er dies durch eine Erklärung z. B. im Rahmen eines Wahlleistungsvertrages oder im Rahmen seiner Einwilligung zur Operation hinreichend deutlich machen.
Fehlt eine solche Patientenerklärung und benennt der Vertrag zudem einen ärztlichen Vertreter, willigt der Patient auch in eine vom Vertreter ausgeführte Operation ein, entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) am 2.9.2014.
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Anspruch auf Behandlung von einem bestimmten (Chef-)Arzt
In dem entschiedenen Fall litt der Patient seit längerer Zeit unter einer andauernden Behinderung der Nasenatmung und häufigen Entzündungen der Nasennebenhöhlen. Zur Durchführung einer Operation vereinbarte er eine Chefarztbehandlung, wurde aber von einem anderen Arzt als Vertreter des Chefarztes komplikationslos operiert. Eine nach der Operation aufgetretene Nachblutung konnte mit Tamponaden gestoppt werden. Der Patient verlangte vom Krankenhaus, vom Chefarzt und dem operierenden Arzt Schadensersatz, u. a. ein Schmerzensgeld von 75.000 € mit der Begründung, die Operation sei nicht indiziert gewesen, ohne ausreichende Aufklärung, insbesondere ohne seine Zustimmung vom operierenden Arzt, und zudem fehlerhaft durchgeführt worden.
Die Schadensersatzklage blieb jedoch erfolglos. Nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen konnte das OLG keine fehlerhafte Behandlung und auch keine Aufklärungspflichtverletzung feststellen.