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Das FG Hamburg hat bei einer 60 Jahre dauernden Verpachtung des betrieblichen Grundstücks die Voraussetzung einer Betriebsunterbrechung bejaht.

Sachverhalt

Der Erblasser gründete 1930 auf einem in Hamburg belegenen Grundstück einen Brotgroßhandel. Dieser bestand darin, dass der Erblasser mit einem Lastwagen Brot aus der Umgebung von Hamburg abholte und dieses in Hamburg verkaufte. Auf dem Grundstück errichtete er einen Lagerraum, mehrere Garagen sowie ein Wohn- und Verwaltungsgebäude.

1953 verkaufte der Erblasser seinen Brotgroßhandel. In der Folgezeit wurden die Pachteinkünfte als gewerbliche Einkünfte erklärt. In 2014 erklärten die Erben zwar die Betriebsaufgabe, waren jedoch der Auffassung, dass diese bereits 1953 stattgefunden habe und daher keine stillen Reserven mehr zu realisieren seien.

Entscheidung

Dies sah das FA jedoch anders und wurde im Gerichtsverfahren vom FG bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts war der damalige Gewerbebetrieb nicht aufgegeben, sondern nur unterbrochen worden.

Nach Auffassung des Finanzgerichts ist das Grundstück – im Gegensatz zu dem zusammen mit dem Brothandel veräußerten Fahrzeug – wesentliche Betriebsgrundlage gewesen und habe bis zur Neubebauung im Jahre 2014 einem identitätswahrenden Betrieb dienen können.

Dass in dem Kaufvertrag des Jahres 1953 ein Wettbewerbsverbot vereinbart worden sei, ändere daran nichts, weil die Möglichkeit zur Aufnahme eines Betriebes in ähnlicher Weise bestanden habe. Auch reiche es aus, dass der Betrieb erst von der dritten Generation identitätswahrend hätte fortgeführt werden können; eine feste zeitliche Grenze bestehe insoweit nicht.

Fundstelle
FG Hamburg 26.3.19, 6 K 9/18; Rev. BFH IV R 13/19