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Die zeitlich begrenzte Überlassung von Grundstücken zur Hebung der darin ruhenden Bodenschätze (sog. Ausbeuteverträge) stellen grundsätzlich Pachtverträge dar und führen zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG).
Nur in besonderen Ausnahmefällen können Ausbeuteverträge als Veräußerungsvorgänge angesehen werden, z.B. wenn es sich um einen zeitlich begrenzten Abbau und die Lieferung einer festbegrenzten Menge an Bodensubstanz handelt.
BFH 11.2.14, IX R 25/13


Steuerlich ist entscheidend, ob sich der zu beurteilende Sachverhalt als Überlassung zur Fruchtgewinnung und damit als Nutzung im Sinne von § 21 EStG darstellt oder als Übertragung des überlassenen Gegenstands/Rechts und damit als (außerhalb des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht steuerbarer) Veräußerungsvorgang.
Ob und inwieweit bei Substanzausbeuteverträgen eine zeitlich begrenzte, unter § 21 EStG fallende entgeltliche Nutzungsüberlassung eines Grundstücks/teils oder von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, vorliegt, hängt maßgebend vom wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Vereinbarungen ab.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte das FG nach Meinung des BFH zu Recht den Kaufvertrag über Salzabbaugerechtigkeiten als Veräußerungsgeschäft und nicht als zu Vermietungseinkünften führende Nutzungsüberlassung beurteilt.
Bei einer Salzabbaugerechtigkeit handelt es sich weder um ein Grundstück noch um ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück, sondern um ein grundstücksgleiches Recht, das mit seiner Eintragung in das Grundbuch von dem weiteren rechtlichen Schicksal des Grundstücks unabhängig ist.
Die Salzabbaugerechtigkeiten wurden endgültig und unwiederbringlich veräußert und dinglich übertragen, sodass der Steuerpflichtige damit sein Recht, die Salzstöcke abzubauen und die Hohlräume zu nutzen, verloren hatte.
Steht jedoch die endgültige Übertragung des überlassenen Rechts (Veräußerung) und nicht die Verpachtung im Vordergrund, liegt ein allenfalls nach § 23 EStG zu besteuerndes Veräußerungsgeschäft vor.