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Hält der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut (im Streitfall: einen Pkw) im Betriebsvermögen, ist eine Nutzungsausfallentschädigung (Schadenersatz- oder Versicherungsleistungen), die er aufgrund eines Unfalls erhält, auch dann in vollem Umfang als Betriebseinnahme zu erfassen, wenn das Wirtschaftsgut teilweise auch privat genutzt wird.
BFH 27.1.16, X R 2/14

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um einen als selbstständigen Versicherungsagenten tätigen Steuerpflichtigen, der ein Fahrzeug im Betriebsvermögen hielt, das er auch privat nutzte.
Für einen Nutzungsausfall aufgrund eines Unfalls erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung. Das FA behandelte diese uneingeschränkt als Betriebseinnahme.
Der Steuerpflichtige machte demgegenüber im Einspruchs- und Klageverfahren erfolglos geltend, dass der Unfall sich auf einer Privatfahrt ereignet habe und er außerdem für die Zeit des Nutzungsausfalls kein Ersatzfahrzeug angemietet, sondern Urlaub genommen habe.

Entscheidung

Der BFH gab dem FA Recht. Er entschied, dass bewegliche Wirtschaftsgüter selbst dann, wenn sie gemischt genutzt werden, ungeteilt entweder Betriebsvermögen oder Privatvermögen sind. Vereinnahmt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Schäden am Wirtschaftsgut Ersatzleistungen, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts.
Das gilt unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist und wie der Steuerpflichtige auf den Schaden reagiert.
Dies folgt aus dem Umstand, dass eine Zuwendung von Vermögenswerten dann betrieblich veranlasst ist, wenn ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht.
Nach diesem Maßstab gehören Schadenersatz- oder Versicherungsleistungen für Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahl grundsätzlich zu den Betriebseinnahmen, wenn sie für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens vereinnahmt werden.
Dies gilt auch dann, wenn ein bewegliches Wirtschaftsgut sowohl betrieblich als auch privat und betrieblich genutzt wird, wie dies bei Fahrzeugen häufig der Fall ist. Dann kommt je nach Umfang der betrieblichen Nutzung die Einordnung als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen in Betracht.
Allerdings kann es ungeachtet der gemischten Nutzung nur ganz oder gar nicht als Betriebsvermögen erfasst werden, da ein bewegliches Wirtschaftsgut nicht teilbar ist.
Vereinnahmt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Schäden an solchen Wirtschaftsgütern Ersatzleistungen, so folgen diese der Zuordnung des Wirtschaftsguts zu den jeweiligen Vermögenssphären.
Entsprechend sind daher auch Schadenersatz- oder Versicherungsleistungen, die als Ausgleich für den Substanzverlust eines im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeugs vereinnahmt werden, stets Betriebseinnahmen.
Denn es kommt weder darauf an, ob der Schaden während der betrieblichen oder der privaten Nutzung eingetreten ist, noch kann die Leistung nach dem Verhältnis der üblichen Nutzungsquoten in einen betrieblichen und einen privaten Teil aufgespalten werden.
Die Leistung tritt nach Art eines „stellvertretenden commodum“ an die Stelle des beschädigten, zerstörten oder gestohlenen Wirtschaftsguts. Daher gehört sie ebenso zum Betriebsvermögen wie zuvor das Wirtschaftsgut selbst.
Unerheblich ist, ob der Schaden im Zuge betrieblicher oder privater Nutzung eingetreten ist. Denn die Nutzungsausfallentschädigung knüpft nicht an das schädigende Ereignis an, sondern an dessen Folgen, nämlich den Wegfall der Gebrauchsvorteile in Gestalt der Nutzungsmöglichkeit.
Steuertipp:
Wie sich letztlich die Erfassung der Nutzungsausfallentschädigung als Betriebseinnahme auf den Gewinn auswirkt, hängt davon ab, wie der Steuerpflichtige den Privatanteil ermittelt.
Bei Ermittlung nach der sog. Fahrtenbuchmethode geschieht dies nur anteilig, da die Ersatzleistung die Aufwendungen für das Fahrzeug insgesamt mindert. In diesem Fall wirkt sie sich im Ergebnis nur mit dem Anteil gewinnerhöhend aus, der der betrieblichen Nutzungsquote in dem betreffenden Gewinnermittlungszeitraum entspricht.
Wird hingegen, wie im Streitfall, der Entnahmewert nach der „1 Prozent-Regelung“: ermittelt, geht die Nutzungsausfallentschädigung in den Aufwendungen für das Fahrzeug auf.Die Tatsache, dass dem Steuerpflichtigen während des Entschädigungszeitraums kein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung steht, kann demgegenüber – bei einem längeren Ausfall – dazu führen, dass für diesen Zeitraum keine Privatnutzung nach der sog. „1 Prozent Regelung“: zu berechnen ist.