Der Nießbrauch an einem KG-Anteil ist kein Anteil an einer Gesellschaft, sondern vermittelt nur ein dingliches Nutzungsrecht, ohne dass der Nießbraucher Gesellschafter wird. Daher liegt kein begünstigtes Betriebsvermögen vor, auch wenn die Voraussetzungen beim Erblasser und beim Erwerber erfüllt sind. Der BFH hat zwar bislang offen gelassen, ob auch der bloße Übergang einer Mitunternehmerstellung ohne zivilrechtliche Beteiligung an der Gesellschaft die Voraussetzungen des § 13a ErbStG erfüllen kann. Nach Ansicht des FG Düsseldorf ist jedoch nicht nur erforderlich, dass der Erwerber Mitunternehmer wird, sondern der Gegenstand des Erwerbs muss auch ein Anteil und somit die Beteiligung an einer Gesellschaft sein.
FG Düsseldorf 28.10.09, 4 K 169/09 Erb
BFH 15.3.06, II R 74/04, BFH/NV 06, 1663