Mit Verweis auf die üppige BFH-Rechtsprechung zum einheitlichen Vertragswerk kommt das FG Köln zu dem Urteil, dass allein ein Bebauungskonzept noch nicht zur Grunderwerbsteuer auf Baukosten führt.
Die einheitliche Bemessungsgrundlage wird indiziert, wenn der Veräußerer aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis annähernd zu Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot annimmt.
Den sachlichen Zusammenhang im Sinne des sogenannten einheitlichen Vertragswerks zwischen Grundstückskauf und Bau nehmen BFH und Verwaltung in vielen Fällen an, etwa wenn
der Erwerber beim Grundstückskauf in seiner Entscheidung über das „ob“ und „wie“ der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb das Grundstück nur in einem bestimmten bebauten Zustand erhält.
auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auftreten, die entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind oder aufgrund von Abreden zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken.
der im Übrigen passive Grundstücksverkäufer dem Bauunternehmer das Grundstück an die Hand gibt.
Im Urteilsfall entschied sich der Käufer des Grundstücks erst nach Ver-tragsabschluss für die Realisierung des Bebauungsvorschlags. Zwar stand fest, dass und wie er auf dem Grundstück bauen will, darauf war auch die Finanzierung ausgerichtet. Allerdings fehlt das einheitliche Vertragswerk, da der Verkäufer nicht mit der Baufirma zusammengearbeitet hatte.