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Auch für Geschäftsführer und Gesellschafter mit einer Mehrheitsbeteiligung einer GmbH ist bei einem flexiblen Arbeitszeitmodell nicht von einem Zufluss des Arbeitslohnes schon im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Zeitwertkonto auszugehen.
Damit widerspricht das FG Münster der Verwaltungsauffassung.
Dem steht nach Meinung des FG nicht entgegen, dass diese Gruppe keine festen Arbeitszeiten habe und sich Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit nicht entgelten lasse.
FG Münster 13.3.13, 12 K 3812/10 E,
BMF 17.6.09, IV C 5-S 2332/07/004, BStBl I 09, 1286

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, wollte ihren Arbeitnehmern flexible Arbeitszeitmodelle anbieten, bei denen in der ersten Phase ein Teil des Gehalts nicht ausbezahlt wird. Stattdessen sollte die Mehrarbeitszeit auf einem Zeitwertkonto gutgeschrieben werden. In der zweiten Phase sollten die teilnehmenden Arbeitnehmer von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt werden. Bevor das Modell eingeführt wurde, fragte die GmbH vorsichtshalber aber beim Finanzamt an, ob solche Gutschriften nicht zum Lohnzufluss führen und deshalb versteuert werden müssen.

Entscheidung

Das Finanzamt hat eine entsprechende Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) erteilt und erklärt, dass Gutschriften auf den Zeitwertkonten nicht zum Lohnzufluss führen. Das Finanzamt machte allerdings die Einschränkung, dass dies nicht für Zeitwertkonten der beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gelte. Dagegen klagte das Unternehmen. Es wollte eine verbindliche Auskunft, und zwar eine ohne diese Einschränkung.
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Gutschriften auf einem Zeitwertkonto führten bei den Arbeitnehmern demnach erst in der Freistellungsphase zu einem Lohnzufluss, da die angesparten Beträge tatsächlich auch erst dann wirtschaftlich verfügbar für sie seien. Dies sei auch bei Zeitwertkonten von Geschäftsführern so.
Gesellschafter-Geschäftsführer mit Mehrheits- oder Minderheitsbeteiligung erzielten unabhängig von der arbeits- und sozialrechtlichen Einordnung Einkünfte nach § 19 EStG. Der Zufluss richtet sich nach § 11 EStG. Die Stellung der Gesellschafter-Geschäftsführer führte nicht zum Vordatieren auf die Fälligkeit.
Hinweis
Das beklagte Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Diese ist unter dem Az. VI R 23/12 beim BFH anhängig.