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Eine geringe Geschäftsführervergütung des Komplementärs (Vollhafter) einer Kommanditgesellschaft (KG) führt nicht zu einer schenkungsteuerpflichtigen Zuwendung des Komplementärs an die anderen Gesellschafter der KG. Dies hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden.
Im vorliegenden Fall bestand eine KG aus drei Kommanditisten.
Neben einer GmbH war S (der Sohn einer Kommanditistin) als weiterer Komplementär an der KG beteiligt. Für seine geschäftsführende Tätigkeit erhielt S eine Vergütung von 30.000 EUR.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass dieses Gehalt zu niedrig sei, angemessen seien rund 200.000 EUR.
Die Differenz sei der Schenkungsteuer zu unterwerfen. Infolgedessen setzte das Finanzamt Schenkungsteuer gegen die Mutter des S anteilig in Höhe ihres KG-Anteils fest – allerdings zu Unrecht wie das Finanzgericht Niedersachsen befand.
FG Niedersachsen, Urteil vom 16.10.2012, Az. 3 K 251/12


Ein Vergütungsanspruch für den geschäftsführenden Gesellschafter besteht grundsätzlich nur dann, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart oder durch Beschluss der Gesellschafter bestimmt worden ist.
Aber auch wenn der Gesellschafter gesellschaftsvertraglich eine vom Gewinn unabhängige Tätigkeitsvergütung erhält, bedeutet dies nach Ansicht des Finanzgerichts nicht, dass diese Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Lebenshaltungskosten oder dem Gehalt eines leitenden Angestellten stehen muss.
Da die Geschäftsführungstätigkeit eines Komplementärs somit durch seine Gewinnbeteiligung abgegolten ist und darüber hinaus kein weitergehender Anspruch auf eine „fremdübliche“ Vergütung besteht, bleibt nach Ansicht der Richter kein Platz für eine vermeintliche Unangemessenheit der über die Gewinnbeteiligung hinausgehenden Geschäftsführervergütung.