Über das Jahressteuergesetz 2010 wurden zwei Neuregelungen eingeführt, zu denen Einsprüche jetzt ruhend gestellt werden können:
Über § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG wurde auf die BFH-Rechtsprechung reagiert, indem
Erstattungszinsen in allen offenen Fällen Kapitaleinnahmen darstellen. Der BFH hat nur in zwei anhängigen Revisionen erneut Gelegenheit, die Steuerpflicht und die rückwirkende Anwendung zu prüfen, zumal Nachzahlungszinsen unverändert nicht geltend gemacht werden können. Erstmalige Anträge auf Aussetzung der Vollziehung werden von der Verwaltung abgelehnt.
Die vom BMF vertretene Meinung wurde gesetzlich klargestellt, dass erhaltene Stückzinsen auch dann ab dem 1.1.2009 der Abgeltungsteuer unterliegen, wenn sie aus der Veräußerung von vor 2009 angeschafften Wertpapieren stammen, die dem Bestandsschutz unterliegen. Da beim FG Münster unter 2 K 3644/10 E ein Klageverfahren zu der Frage anhängig ist, ob es sich bei der Gesetzesänderung um eine unzulässige Rückwirkung handelt, können Einsprüche nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO ruhen. AdV wird nicht gewährt.
Erstattungszinsen: OFD Rheinland 21.2.11, akt. Kurzinfo ESt 1/2011 FG Münster 16.12.10, 5 K 3626/03 E, Revision unter VIII R 1/11
FG Baden-Württemberg 29.1.10, 10 K 2720/09, Revision unter VIII R 36/10
Stückzinsen: OFD Münster, 2.2.11, Kurzinfo ESt 3/2011
Hat der Unternehmer z.B. wegen einer nichtunternehmerischen Gebäudenutzung keine Zuordnung zum Unternehmensvermögen im Erwerbs- oder Errichtungsjahr vorgenommen, kann nach dem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs aber zumindest die Vorsteuer aus den laufenden Kosten beansprucht werden.
Steuer-Tipp:
Auch der Vorsteuerabzug aus laufenden Kfz-Kosten hängt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht von der Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmensvermögen ab.
Ist beim Erwerb des Kfz bereits absehbar, dass die Umsatzsteuer auf die Privatnutzung und den späteren Veräußerungs- oder Entnahmeerlös den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung übersteigt, sollte der Pkw nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden.
Dies gilt insbesondere für Kfz, die ohne Vorsteuerabzug, also z.B. „von privat“ erworben wurden. Bei diesen kommt es allerdings nur beim Verkauf, nicht jedoch bei der Entnahme zur Umsatzbesteuerung.