Bezieht ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer neben der Pension ein Gehalt aus der weiterhin bestehenden aktiven Tätigkeit und wird der Lohn nicht auf die Pension angerechnet, ist dies als vGA zu behandeln.
Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des FG München hätte ein Geschäftsleiter von einem Nichtgesellschafter nämlich verlangt, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit auf die Versorgungsleistungen angerechnet wird.
Die Altersrente ist zwar Teil des Entgelts für geleistete Arbeit, soll aber in erster Linie zur Deckung des Versorgungsbedarfs beitragen und sollte damit regelmäßig erst beim Wegfall der Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis einsetzen.
FG München 19.7.10, 7 K 2384/07
BFH 5.3.08, I R 12/07, BFH/NV 08, 1273
Erfolgt keine entsprechende Anrechnung auf die Pension, verfehlt diese den eigentlichen Zweck der betrieblichen Altersversorgung und hat den Charakter einer Kapitallebensversicherung.
Da das laufende Gehalt im Urteilsfall die Höhe der Pensionszahlungen überstieg, waren die Aufwendungen der GmbH für die Altersrente im vollen Umfang als vGA zu behandeln.
Bekommt der Gesellschafter darüber hinaus ein Beratungshonorar, stellt dies ebenfalls eine vGA dar.
Zwar ist es nachvollziehbar und nicht unüblich, wenn sich die GmbH umfassendes Know-how, Betriebskenntnisse sowie weitreichende geschäftliche Beziehungen und Kontakte des Seniors noch für einige Zeit sichern will und deshalb einen entgeltlichen Beratervertrag abschließt. Dieser ist aber unüblich, wenn er bis zum 82. Lebensjahr vereinbart wird. Ein fremder Geschäftsführer würde die GmbH nicht für einen längeren Übergangszeitraum mit Honorarverpflichtungen belasten, wenn weder absehbar ist, wie lange die Dienste benötigt werden und ob der Gesellschafter angesichts seines fortgeschrittenen Alters zur uneingeschränkten Erbringung der geschuldeten Leistungen in der Lage sein würde.