In für ANLEGER

Ein verbleibender Verlustvortrag für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ist auch dann erstmals gemäß § 10d Abs. 4 S. 1 EStG gesondert festzustellen, wenn im Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr Veräußerungsverluste in geringerer Höhe als tatsächlich erzielt ausgewiesen sind.
Damit können Spekulationsverluste nachträglich berücksichtigt werden unabhängig davon, ob in der damaligen Steuererklärung überhaupt kein oder ein zu geringer Verlust angegeben worden ist.
BFH 11.11.08, IX R 44/07, DStR 09, 262
BFH 17.9.08, IX R 70/06, BFH/NV 09, 65


Bislang hatte der BFH dies nur für die erstmalige gesonderte Festsetzung eines Verlustvortrags nach § 10d EStG gebilligt und nun die Änderungsmöglichkeit zugunsten des Steuerpflichtigen erweitert.
Der Einkommensteuerbescheid ist im Verfahren der gesonderten Feststellung kein Bezugspunkt für eine Änderung der nicht ausgleichbaren Veräußerungsverluste. Denn der Spekulationsverlust ist für die Festsetzung der Einkommensteuer irrelevant. Private Veräußerungsverluste gleichen nur entsprechende Gewinne aus, nicht aber positive Einkünfte aus anderen Einkunftsarten. Daher gehen nicht ausgleichbare Veräußerungsverluste nicht in die Summe der Einkünfte ein und haben damit keinen Einfluss auf die Höhe der Einkommensteuer.
Somit steht die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids einer nachträglichen gesonderten Feststellung eines erstmaligen oder erhöhten Verlustvortrags für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht entgegen.

Steuer-Tipp

Der Erlass eines Feststellungsbescheids für vor 2007 entstandene Verluste setzt nur voraus, dass noch keine Verjährung eingetreten ist.
Die Reaktivierung alter Wertpapierverluste kann sich lohnen, da diese bis Ende 2013 mit Gewinnen nach § 20 Abs. 2 EStG verrechenbar sind, die der Abgeltungsteuer unterliegen.