Wird dem Arbeitnehmer ein verbilligter Bezug von Waren von Lieferanten des Arbeitgebers im Rahmen eines sogenannte „Mitarbeiter-Vorteilsprogramms“ gewährt, reicht dies allein nicht aus, Arbeitslohn von dritter Seite anzunehmen.
Der BFH weist in einer neuen Entscheidung darauf hin, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Arbeitslohn angenommen werden kann.
BFH 18.10.12, VI R 64/11,
BFH 20.5.10, VI R 41/09, BStBl II 10, 1022
BMF 27.1.04, IV C 5 – S 2000 – 2/04, BStBl I 04, 173
FG München 28.10.11, 8 K 3176/08, Revision unter VI R 62/11
Sachverhalt
Die Klägerin war Trägerin eines Krankenhauses und beschäftigte dort 750 Mitarbeiter. Sie bezog aufgrund eines seit Jahren bestehenden Versorgungsvertrags Apothekenartikel aller Art von der Firma X. X lieferte darüber hinaus im Rahmen eines sogenannte „Mitarbeiter-Vorteilsprogramms“ an die Mitarbeiter ebenfalls Apothekenartikel aller Art, wobei die Mitarbeiter einen Nachlass auf den üblichen Apothekenendpreis erhielten.
Die Artikel bestellten die Mitarbeiter von ihrem Arbeitsplatz aus direkt bei X, wobei sie die Station, Name und Krankenhaus, ggf. die Kundennummer angaben. Die bestellten Artikel wurden den Mitarbeitern direkt an ihren Arbeitsplatz geliefert. Fraglich war die steuerliche Behandlung derartiger Rabatte.
Entscheidung
Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören auch ausnahmsweise Bezüge und Vorteile eines Dritten, wenn dies Entgelt für eine Leistung an seinen Arbeitgeber bildet.
Sofern es um verbilligte Waren von einem Lieferanten im Rahmen eines Mitarbeiter-Vorteilsprogramms geht, steht vor allem das Interesse im Vordergrund, Kunden zu gewinnen, zu binden und trotz der rabattierten Preise durch Synergieeffekte einen zusätzlichen Gewinn zu erwirtschaften.
Allein der Umstand, dass der Preisnachlass lediglich den Mitarbeitern eines Betriebs und nicht anderen Firmen gewährt wird, begründet keinen Zusammenhang zwischen Vorteilsgewährung und Arbeitsleistung.
Denn beim Vorteilsprogramm stellt ein Preisnachlass noch keine Entlohnung der Arbeitsleistung dar. Notwendig ist ein aktives Mitwirken des Arbeitgebers an der Gewährung der Rabatte und nicht nur Einwilligung, Duldung oder Infos über die Preisvorteile am schwarzen Brett.
Praxishinweis
Nach § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer von Drittlöhnen bereits dann einbehalten und die damit verbundenen weiteren Verpflichtungen erfüllen, wenn er weiß oder erkennen kann, dass Vergütungen von Dritten geleistet werden.
Bei konzernverbundenen Unternehmen wird dies vermutet. Zudem hat der Arbeitnehmer die Verpflichtung, dem Lohnbüro die Bezüge von einem Dritten anzugeben, worauf der Betrieb hinweisen muss. Kommt der Arbeitnehmer seinen Pflichten nicht nach, droht die Haftung für die Lohnsteuer. Erkennt er die fehlenden Abgaben von Arbeitnehmern, muss der Arbeitgeber die ihm bekannte Lohnzahlung von dritter Seite seinem Betriebsstättenfinanzamt anzeigen, was nach R 38.4 Abs. 2 Satz 5 LStR unverzüglich zu erfolgen hat. Nur hierdurch kann der Betrieb seine Haftung vermeiden.
Hinweis
Die Frage, ob die oben ausgeführte Sichtweise auch bei Versicherungsverträgen mit vergünstigten Tarifen verbundener Unternehmen anzunehmen ist, ist noch in einer anhängigen Revision vom BFH zu klären.