Das BMF hat ein Schreiben zur Anwendung des 2007 eingeführten Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG veröffentlicht.
Die Steuerbefreiung von 500 EUR ist im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag nicht auf bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich beschränkt.
BMF 25.11.08, IV C 4 – S 2121/07/0010, DB 08, 2730
Begünstigt sind z.B. die Tätigkeiten von Vorstandsmitgliedern, von Kassierern, Bürokräften, des Reinigungspersonals, des Aufsichtspersonals, der Betreuer oder Platzwarte. Die Tätigkeit von Amateursportlern ist nicht begünstigt. Das gilt grundsätzlich auch für Tätigkeiten in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und bei der Vermögensverwaltung.
Der Freibetrag wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer der in § 3 Nr. 26a EStG genannten Personen erfolgt. Auftraggeber kann danach eine gemeinnützige Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Eine Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft muss für deren ideellen Bereich einschließlich ihrer Zweckbetriebe ausgeübt werden und der Erfüllung des Satzungszwecks zumindest mittelbar zugute kommen.
Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können deshalb auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, z.B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose.
Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ist ein Jahresbetrag. Dieser wird auch dann nur einmal gewährt, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er ist nicht zeitanteilig aufzuteilen, wenn die begünstigte Tätigkeit lediglich wenige Monate ausgeübt wird.
Die Steuerbefreiung ist bei Ehegatten personenbezogen vorzunehmen. Auch bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten kann der Freibetrag demnach von jedem Ehegatten bis zur Höhe der Einnahmen, höchstens 500 EUR, die er für eine eigene begünstigte Tätigkeit erhält, in Anspruch genommen werden. Eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Teils des Freibetrags eines Ehegatten auf höhere Einnahmen des anderen Ehegatten aus der begünstigten nebenberuflichen Tätigkeit ist nicht zulässig.
Für ehrenamtliche Vereinsvorstände ist zu beachten, dass die gemeinnützige Körperschaft gegen das Gebot der Mittelverwendung für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke verstößt, wenn es sich bei der Zahlung von Vergütungen nicht nur um den Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen handelt. Auch wenn die Satzung eine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vorschreibt, sind Vergütungen an Vorstandsmitglieder bis jährlich 500 EUR jedoch unschädlich, wenn die Mitgliederversammlung bis zum 31.3.2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt und die Zahlungen nicht unangemessen hoch gewesen sind.