Steuerpflichtige, die zur Erfassung von aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfällen und anderen Vorgängen ein elektronisches Aufzeichnungssystem nutzen, haben ein System zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. Gleichzeitig sind das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen (§ 146a Abs. 1 Se. 1 u. 2 AO). Eine solche auf Hardwarebasis (USB-Stick oder SD- oder SIM-Karte) entwickelte technische Sicherheitseinrichtung wurde von der Firma cv cryptovision GmbH entwickelt und unter dem Namen D-TRUST TSE Modul vertrieben. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BDI) veröffentlichte am 8.7.2022, dass die Zertifizierung der Version 1 der technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) der Firma cv cryptovision GmbH zum 7.1.2023 ausläuft.
Damit hätten Steuerpflichtige, die eine solche Hardware-TSE im Einsatz hatten, ab dem 8.1.2023 keine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung i. S. d. § 146a Abs. 1 Satz 2 AO mehr im Einsatz und somit läge eine nicht ordnungsmäßige Kassenführung vor.
BMF reagierte darauf mit Schreiben vom 13.10.2022
Grundsätzlich hätten die davon betroffenen Steuerpflichtigen umgehend mit dem Austausch der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung beginnen müssen, um die rechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Aufgrund der Vielzahl der Betroffenen, war dies jedoch nicht bis zum 8.1.2023 möglich. Deshalb wurde eine erste Übergangsfrist bis zum 31.7.2023 für alle vor dem 7.7.2022 erworbenen und eingebauten TSEs gewährt. In diesem Zeitraum (8.1. bis 31.7.2023) konnten Steuerpflichtige ihre nicht mehr zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung weiter nutzen, ohne dass bei Außenprüfungen (§§ 193 ff. AO) oder Kassen-Nachschauen (§ 146b AO) nachteilige Folgen allein aus der fehlenden Zertifizierung der TSE gezogen wurden. Voraussetzung war, dass die Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme der vorgenannten Regelung dem zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch anzeigten. Das Vorliegen der Voraussetzungen (TSE Version 1 der Firma cv Cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE Modul) und die Anzeige in Bezug auf die Inanspruchnahme der Übergangsregelung mussten und müssen durch entsprechende Dokumente, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen sind, nachgewiesen werden.
Mit einem weiteren Schreiben vom 16.3.2023 ergänzte das BMF das vorgenannte Schreiben mit dem Hinweis auf die Zertifizierung der TSE Version 2 der Firma cv Cryptovision GmbH. Danach müssen Steuerpflichtige umgehend handeln, sobald die TSE Version 2 zertifiziert ist. Dies bedeutet, dass Steuerpflichtige bei ihren Kassenaufstellern bzw. Kassenhändlern die Neuimplementierung der TSE Version 2 in Auftrag geben müssen, um unverzüglich wieder die rechtlichen Voraussetzungen für eine ordnungsmäßige Kassenführung zu erfüllen.
Gleichzeitig wurde klargestellt, dass die Inanspruchnahme der vorgenannten Übergangsregelung auch für TSEs der Version 1 in Anspruch genommen werden können, die nach dem 7.7.2022 eingebaut wurden.
Darüber hinaus wurde die „Nichtbeanstandungsregelung“ bis zum 31.7.2024 verlängert.
Cryptovision TSE Version 2
In der Zwischenzeit wurde am 15.5.2023 die cryptovision TSE Version 2 zertifiziert (BSI-K-TR-0482-2023).
Bei der TSE handelt es sich um ein revisionssicheres Aufzeichnungssystem, basierend auf der digitalen Signatur der einzelnen Kassenbelegdaten. Ein zur Verfügung gestellter Prüferwert zu jeder Transaktion stellt sicher, dass alle Daten, die über das elektronische Aufzeichnungssystem erfasst wurden, im Original vorliegen und unverändert sind. Nachträgliche Eingriffe sind dann nachprüfbar.
Fazit | Mit Zertifizierung der cryptovision TSE v2 müssen Einzelhändler und Gastronomen jetzt umgehend den Austausch der cryptovision TSE v1 durch die neue TSE v2 auf den Weg bringen, um die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsmäßige Kassenführung zu erfüllen.