Lohnzahlungen im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sichergestellt ist, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht dem privaten Bereich zuzurechnen sind.
Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigt wird, der Arbeitgeber-Ehegatte die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und er alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung erfüllt.
Indizmerkmal für die Zuordnung der Vertragsbeziehung zum betrieblichen Bereich ist insbesondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist.
FG Niedersachsen 7.1.14, 9 K 135/12; 21.8.13, 3 K 475/11
Das FG Niedersachsen hat nun in zwei Entscheidungen einmal zugunsten und einmal zulasten der Steuerpflichtigen entschieden.
1. Entscheidung
Wird ein unangemessen hoher Arbeitslohn vereinbart, so berührt dies allein noch nicht die steuerliche Anerkennung des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses dem Grunde nach. Hält das Arbeitsverhältnis ansonsten einem Fremdvergleich stand, wird ein überhöhter Arbeitslohn lediglich auf ein angemessenes Maß reduziert, d.h. nur der überhöht gezahlte Betrag ist der steuerlich nicht abziehbaren privaten Sphäre zuzuordnen (§ 12 Nr. 2 EStG). Dagegen ist der angemessene Arbeitslohn als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 4 EStG).
2. Entscheidung
Einem Fremdvergleich nicht stand hält die Art und Weise der Vergütung der beschäftigten Ehefrau, wenn für eine geringe Arbeitsleistung von 12 bis 17 Stunden im Monat neben einem Festgehalt von 100 bzw. 150 EUR kostenlos die Nutzung hochwertiger Kraftfahrzeuge als Entgelt bzw. sonstige betriebliche Leistung gewährt wird und arbeitsvertraglich keine Beschränkungen hinsichtlich der gestatteten Nutzung der Kraftfahrzeuge vereinbart werden.