Nicht zuletzt aufgrund einiger jüngerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium sein Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen aktualisiert.
Wichtige Aspekte aus dem „37 Seiten umfassenden Schreiben“:http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2014-01-10-anwendungsschreiben-zu-paragraf-35a.pdf?__blob=publicationFile&v=1 sind nachfolgend aufgeführt.
BMF-Schreiben vom 10.1.2014, Az. IV C 4 – S 2296-b/07/0003 :004, DStV, Mitteilung vom 4.2.2014; Rev. BFH Az. VI R 55/12, Az. VI R 56/12, Az. VI R 1/13
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Handwerkerleistungen bei Neubaumaßnahmen
Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht begünstigt. Nach der alten Definition galten als Neubaumaßnahmen alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen.
Nach der neuen (steuerzahlerfreundlicheren) Definition ist es nicht relevant, ob es sich bei den Aufwendungen für die einzelne Maßnahme ertragsteuerrechtlich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt. Die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahme bestimmt sich vielmehr aus dem Tatbestandsmerkmal „im Haushalt“.
Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt sind nunmehr begünstigt. Darüber hinaus schließt eine – nachhaltige – Erhöhung des Gebrauchswerts der Immobilie eine Steuerermäßigung nicht aus.
Nicht begünstigte Neubaumaßnahmen sind nach der neuen Sichtweise alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.
Hinweis
Die Anlage 1 des Schreibens enthält eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.
Öffentliches Gelände/Privatgelände
Bei Dienstleistungen, die sowohl auf einem öffentlichen Gelände als auch auf dem Privatgelände durchgeführt werden (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), sind nur die Aufwendungen für Dienstleistungen auf dem Privatgelände begünstigt. Das gilt selbst dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht.
Hinweis
Zu dieser Thematik ist das letzte Wort aber noch nicht gesprochen, da beim Bundesfinanzhof zwei Verfahren anhängig sind.
Gutachtertätigkeiten/Schornsteinfegerleistungen
Die Tätigkeit eines Gutachters gehört weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, noch handelt es sich um eine Handwerkerleistung. Grundsätzlich sind daher z.B. nicht begünstigt:
Mess- oder Überprüfungsarbeiten,
die Feuerstättenschau sowie
andere technische Prüfdienste.
Das gilt auch, wenn diese Leistungen durch einen Kaminkehrer oder Schornsteinfeger erbracht werden, dessen Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten als Handwerkerleistung begünstigt sind.
Hinweis
Bis einschließlich Veranlagungszeitraum (VZ) 2013 können begünstigte und nicht begünstigte Schornsteinfegerleistungen noch in einer Summe als einheitliche begünstigte Handwerkerleistung geltend gemacht werden.
Ab dem VZ 2014 müssen die Arbeiten in der Rechnung getrennt ausgewiesen (alternativ getrennt abgerechnet) werden. Ansonsten wird das Finanzamt die Steuerermäßigung ablehnen.
Der Deutsche Steuerberaterverband macht darauf aufmerksam, dass diese Änderung auch für Abrechnungen in 2014 gilt, die ggf. noch das Jahr 2013 betreffen. Maßgeblich ist nämlich der Veranlagungszeitraum der Zahlung.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass in der Anlage 1 zum Schreiben auch die Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen als nicht begünstigte Leistung aufgeführt ist. Die Ansicht des Bundesfinanzhofs (Verfahren ist anhängig) darf mit Spannung erwartet werden.